Zu der Frage, ob bei einem in KWK betriebenen Biomasse-Heizkraftwerk bei der Ermittlung des KWK-Bonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für die dort genannte Leistungsgrenze von 500 Kilowatt lediglich auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom abzustellen sei ("KWK-Bemessungsleistung") und nicht auf die Bemessungsleistung der gesamten Anlage gem. § 18 Abs. 2 EEG 2009 (hier: verneint. Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch das Verständnis zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei. Jedoch nehme § 66 Abs. 1 EEG 2009 den § 18 EEG 2009 nicht von der Anwendung auf Altanlagen aus und es sprächen gesetzessystematische und teleologische Gründe dafür, dass die Höhe des KWK-Bonus auch hier nach den in § 18 EEG 2009 aufgestellten allgemeinen Regeln für die Vergütungsberechnung - nämlich in Abhängigkeit von der Leistung der gesamten Anlage - zu bestimmen seien.).
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BGH, Urt. v. 10.07.2013 - VIII 301/12 | 123 kB |