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Abgrenzung Netzanschluss- und Netzausbau; Kosten für Trafostation

Leitsätze: Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspannungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anlage in Niederspannung eingespeist wird. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 [jetzt: § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004]. Siehe auch BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 42/06 und Urt. v. 18.07.2007 - VIII ZR 288/05.

Bemerkungen

Anmerkungen von Bönning, EE (Erneuerbare Energien) 4/2008, 82.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 306/04

Fundstelle

http://www.bundesgerichtshof.de/; auch abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2008, 53-55.

Vorinstanz(en)

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.09.2004 - 2 U 58/04; LG Stuttgart, Urt. v. 10.03.2004 - 20 O 571/03.