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PV-Modulaustausch und Inbetriebnahme

Zu der Frage, ob neue PV-Module, die im Jahre 2007 im Austausch gegen mangelhafte Module in Betrieb genommen wurden, jeweils neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt sind (hier: unter dem EEG 2004 bejaht. Jedes einzelne Modul sei eine „Anlage“ i.S.v. § 3 Abs. 2 und 4 EEG 2004. Dies ergebe sich u.a. auch aus § 11 Abs. 6 EEG 2004, der andernfalls überflüssig wäre. Im Jahre 2007 ausgetauschte und neu in Betrieb genommene Module hätten daher das Inbetriebnahmedatum aus 2007 und der in ihnen erzeugte Strom sei bis zum 1. Januar 2012 mit dem entsprechenden Vergütungssatz zu vergüten. Allerdings gelte ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der Neuregelung in §§ 66 Abs. 1 Nr. 12, 32 Abs. 5 EEG 2012 für die neuen Module das Inbetriebnahmedatum und damit auch der Vergütungssatz der ursprünglichen, mangelhaften Module aus 2003).

Vorinstanz: AG Nürnberg, Urt. v. 13.09.2011 - 35 C 4723/08

Bemerkungen

ebenso zu § 3 Abs. 2 und 4 EEG 2004 Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 09.04.2008 - 2008/19.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

16 S 7733/11

Fundstelle

Urteil im Anhang.