Zu der Frage, ob ein durch Schotterung befestigter Lagerplatz eine bauliche Anlage i.S.d. § 32 Abs. 2 Halbsatz 1 EEG 2009 ist (hier verneint. In Würdigung der summarischen Prüfung des beiderseitigen Parteivorbringens müsse die Dringlichkeit der begehrten Leistungsverfügung schon aufgrund des Vortrages des Antragstellers wie auch der im Wesentlichen unstreitigen Einwendungen der Antragsgegnerin hierzu als widerlegt angesehen werden. Somit sei die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes i.S.d. § 59 EEG als widerlegt anzusehen).
Bemerkungen: Dieses Urteil wurde durch die Nachinstanz vom OLG Dresden aufgehoben. Auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 8/2012, 184-185, mit Anmerkungen von Dilken.