Leitsatz des Gerichts:
Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent/kWh für Altanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage, wie sie auch für die leistungsabhängigen Sätze der Mindest- bzw. Grundvergütung maßgeblich ist, und nicht auf denjenigen Teil der Leistung der Anlage, der für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom eingesetzt worden ist. Das gilt auch für Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind.
Bemerkungen: Auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 12/2012, 349-350, mit Anmerkungen von Vollprecht.