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BGH: Gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch innerhalb desselben Netzes

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ergebende Verpflichtung des Netzbetreibers, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas an sein Netz anzuschließen, besteht auch dann nur für den unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtung günstigsten Verknüpfungspunkt, wenn dieser Verknüpfungspunkt Bestandteil seines eigenen Netzes ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896; vom 1. Oktober 2008- VIII ZR 21/07, WM 2009, 184).
  2. Der Anlagenbetreiber kann bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 auch den Verknüpfungspunkt wählen, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Einer solchen Wahl steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, wenn die dem Netzbetreiber hierdurch entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt liegen.
Bemerkungen

Zur gesamtwirtschaftlichen Betrachtung ebenso: Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 29.09.2011 - 2011/1. Anmerkungen zum Urteil des BGH von Valentin in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 4/2012, 223-224; Anmerkungen von Schäfermeier in Sonne, Wind und Wärme 17+18/2012, 120. Zudem auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 3/2013, 63-64, mit Anmerkungen von Vollprecht.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 362/11