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Betriebliche und technische Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 EEG 2009

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Verstoß gegen die Anforderungen von § 6 Nr. 1 des Erneuerbare Energien Gesetz in der am 01.01.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG) zieht gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG einen zeitlich befristeten, aber endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Pflichten aus § 6 Nr. 1 EEG erfüllt sind.
  2. Eine betriebliche Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG setz voraus, dass der Netzbetreiber mittels online-Datenübertragung Zugriff auf die tatsächliche Einspeisung erlangt. Die dem Netzbetreiber eröffnete Möglichkeit, die jeweilige "Ist-Einspeisung" telefonisch abzufragen, genügt dafür nicht.
  3. Verweist der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ausdrücklich darauf, dass die Anlage über eine technische Konfiguration verfüge, mittels derer die "Ist-Einspeisung" unmittelbar abgerufen werden könne, kann er sich - wenn dies mangels Übermittlung von Einwahlcodes nicht möglich ist - nicht darauf berufen, dass er auch eine betriebliche Einrichtung bereit gehalten habe, mittels derer die Daten hätten abgerufen werden können; jedenfalls dann nicht, wenn diese Möglichkeit dem Netzbetreiber nicht als Alternative benannt worden ist.
  4. Die Anforderungen an eine technische Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG werden nur erfüllt, wenn der Zugriff auf die Daten für jede einzelne Windenergieanlage gewährleistet ist. Dass auf die von einem aus mehreren Anlagen bestehenden Windpark erzeugte Leistung am Einspeisepunkt in das Netz zugegriffen werden kann, reicht nicht aus.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

23 U 71/12

Vorinstanz(en)

LG Berlin, Urt. v. 14.03.2012 - 22 O 352/11

Nachinstanz(en)

BGH, Beschluss v. 8.10.2013 - VIII ZR 278/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; nicht veröffentlicht)