Zu der Frage, ob die Verlegung einer Parallelleitung zu einer bestehenden Anschlussleitung eine vom Netzbetreiber geschuldete Verstärkung (Ausbau) des Netzes gem. §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 4 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht).
Zu der Frage, ob der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 auch dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt sein kann, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier: verneint.Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 könnten anstelle des nächstgelegenen Verknüpfungspunktes nur wirtschaftlich günstigere Verknüpfungspunkte in anderen Netzen ermittelt werden).
Vorinstanz(en): LG Arnsberg, Urt.v. 07.10.2010 - 4 O 72/10 Nachinstanz(en): BGH, Beschl.v. 28.02.2012 - VIII ZR 267/11