Zu der Frage, ob die Verlegung einer Parallelleitung zu einer bestehenden Anschlussleitung eine vom Netzbetreiber geschuldete Verstärkung (Ausbau) des Netzes gem. §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 4 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht).
Zu der Frage, ob die Zuweisung eines anderen als des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes nach § 5 Abs. 3 EEG 2009 durch den Netzbetreiber die Ausübung, also ein tatsächliches Geltendmachen, dieses Zuweisungsrechtes voraussetzt (hier: bejaht).
Vorinstanz(en): LG Arnsberg, Urt. v. 07.10.2010 - 4 O 72/10, OLG Hamm, Urt. v. 14.06.2011 - I-21 U 163/10