Zu der Frage, ob die Verlegung einer Parallelleitung zu einer bestehenden Anschlussleitung eine vom Netzbetreiber geschuldete Verstärkung (Ausbau) des Netzes gem. §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 4 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht).
Zu der Frage, ob die irrtümliche Zuweisung eines Netzverknüpfungspunktes nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 eine Pflichtverletzung darstellt, selbst wenn der Netzbetreiber berechtigt gewesen wäre, einen Netzverknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 3 EEG 2009 zuzuweisen (hier: bejaht).
Vorinstanz(en): LG Arnsberg, Urt. v. 07.10.2010 - 4 O 72/10, OLG Hamm, Urt. v. 14.06.2011 - I-21 U 163/10