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Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 | Zwei BHKW mit gemeinsamem Fermenter

Zu der Frage, ob zwei BHKW, die sich einen Fermenter teilen, zwei Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: bejaht. Eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom“ und damit eine Anlage i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2009 sei jede eigenständige Stromerzeugungseinheit. Das Gericht schließe sich der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG an. Für das dort gefundene Ergebnis spreche insbesondere die Gesetzesbegründung: Laut dieser sei die Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 EEG 2004 zur Behandlung von mehreren Anlagen nicht in § 3 Nr. 1 EEG 2009 übernommen worden und werde die Umgehung von Leistungsschwellen stattdessen in § 19 Abs. 1 EEG 2009 geregelt. Hätte der Gesetzgeber die Aufteilung von Anlagen in mehrere kleine Anlagen sowohl durch § 3 als auch durch § 19 EEG 2009 regeln wollen, hätte ihm zudem freigestanden, eine dem § 3 Abs. 2 EEG 2004 entsprechende Vorschrift in § 3 Nr. 1 EEG 2009 beizubehalten).

Zu der Frage, ob das Führen eines einzigen Einsatzstofftagebuches der Behandlung der zwei BHKW als zwei Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 entgegenstünde (hier: verneint. Das Einsatzstofftagebuch diene dem Nachweis darüber, mit welchen Einsatzstoffen der Fermenter beschickt werde. Für diesen Nachweis sei unerheblich, ob das im Fermenter erzeugte Gas durch ein oder zwei angeschlossene Generatoren verstromt werde. Insbesonder werde der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 nicht durch das Vorhandensein eines Einsatzstofftagebuches definiert).

Bemerkungen

Anderer Auffassung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 BGH, Urt. v. 23.10.2013 - VIII ZR 262/12.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

23 O 25/11

Fundstelle

http://www.justiz.nrw.de/. Auszugsweise auch abgedruckt in ZNER 2012, 495-496.

Nachinstanz(en)

OLG Düsseldorf, Urt.v. 02.12.201 - VI-2 (Kart) 7/12

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH am 20.12.2013 zurückgewiesen, Az. VIII ZR 407/12.