Leitsatz des Gerichts:
Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2009 gewährt einem Anlagenbetreiber, dessen wärmegeführtes Biomasse-Kraftwerk die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt, jedenfalls keinen Anspruch auf eine Sondervergütung für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom oberhalb einer Leistungsbemessungsgrenze von 20MW.