Direkt zum Inhalt

Ausschluss der Rückabwicklung überhöhter Netzentgelte zwischen Netzbetreiber und Netznutzer durch § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG

Schlagworte: 

Leitsätze des Gerichts:

 

§ 23 a Abs. 5 S. 1 EnWG schließt in der Beziehung zwischen Netzbetreiber und Netznutzern eine Rückabwicklung angeblich überhöhter Nutzungsentgelte betreffend den Zeitraum vom 29.10.2005 bis zur tatsächlichen Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde aus.

Ist die genaue Ermittlung des billigen Netznutzungsentgelts mit einem Kostenaufwand verbunden, der zu der Höhe des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs außer Verhältnis steht, kann unter Berücksichtigung der erstmals genehmigten Entgelte als Schätzgrundlage das billige Nutzungsentgelt gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.

Datum
Instanz
Aktenzeichen
11 U 31/09
Fundstelle
ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2011, 631-633
Vorinstanz(en)
LG Frankfurt M., U.v. 01.04.2009 - 3/8 O 147/08