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Anforderungen an den Bebauungsplan i.S.v. § 32 EEG 2009 (Einstweiliger Rechtsschutz)

Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint. Zwar lege der Wortlaut nahe, dass nur wirksame Bebauungspläne gemeint seien; dagegen sprächen jedoch die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Anforderungen der besonderen Vergütungsregelungen in § 32 EEG 2009 dienten der Flächensteuerung. Diese werde durch eine Abwägung ökologischer Belange und der Akzeptanz auf Seiten der Öffentlichkeit durch die Entscheidung des Gemeinderats verwirklicht. Eine erneute Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Bebauungspläne sei dafür nicht erforderlich. Das EEG knüpfe zudem nicht an die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Anlage an. Für den Nachweis der Errichtung „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ reiche beispielsweise die Vorlage einer Kopie des Bebauungsplans sowie einer Bestätigung der Gemeinde aus, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben worden sei). Im Anschluss an das einstweilige Verfügungsverfahren verkündete das LG Dresden unter dem Aktenzeichen 8 O 2938/11 das Grund- sowie Schlussurteil in gleicher Sache.

Bemerkungen

vgl. zu der Frage, wann ein Bebauungsplan i.S.d. § 32 EEG 2009 „beschlossen“ ist, Clearingstelle EEG, Hinweis v. 27.09.2010 - 2010/8. Urteilsanmerkung von Dalibor/Garbe in IR (InfrastrukturRecht) 9/2012, 208-209.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 O 2938/11 EV

Fundstelle

Urteil im Anhang.