Zu der Frage, ob die Pflicht des Netzbetreibers aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum „unverzüglichen“ Netzanschluss bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss sofort nach Eingang des Anschlussverlangens vornehmen muss (hier: verneint. „Unverzüglich“, d.h. nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, dass dem Netzbetreiber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Dispositionsfrist zustehe).
Zu der Frage, ob aus § 5 Abs. 5 EEG 2009 folgt, dass vor Herstellung des Netzanschlusses Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Antrag auf Übermittlung von Netz- und Anlagendaten stellen und die 8-Wochen-Frist abwarten müssen (hier: verneint).