Zu der Frage, ob im konkreten Fall die Anlagenbetreiberin vom Netzbetreiber einstweilig den Ausbau des Netzes, den Anschluss ihrer EEG-Anlage und die Zahlung von Abschlägen verlangen kann (hier: verneint. Der Netzbetreiber komme seiner Pflicht aus § 9 EEG 2009 zum unverzüglichen Netzausbau bereits nach. Unter anderem habe er den Netzausbau nicht dadurch verzögert, dass er zunächst einen für die Kapazität der Anlage nicht ausreichenden, bestehenden Netzanschlusspunkt zugewiesen habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Netzbetreiber die Antragsbearbeitung oder die einzelnen Bauschritte für den Netzausbau und -anschluss verzögert habe).
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LG Ravensburg, Beschl. v. 11.07.11 - 6 O 206/11 | 315 kB |