Leitsätze des Gerichts:
- Auf einen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hin kann eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach § 16 EEG auch noch nach Ablauf des Begrenzungszeitraums gewährt werden.
- Neu gegründeten stromintensiv produzierenden Unternehmen steht für das Jahr der Produktionsaufnahme kein Anspruch auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach § 16 Abs. 1 und 2 EEG 2004 zu.
Vorinstanz(en): Hessischer VGH, Urt. v. 14.10.2009 - 6 A 1002/08; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.03.2008 - 1 E 1860/07 (1)