Leitsatz des Gerichts: Dass § 5 Abs. 1 Satz 5 ProMechG n.F. auch für noch offene Zustimmungsverfahren Geltung beansprucht, die Anlagen betreffen, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ist als ein Fall unechter Rückwirkung zu qualifizieren, der ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Anlagenbetreiber nicht entgegensteht.
Vorinstanz(en): VG Berlin, v. 16.07.2010 - VG 10 A 108.08; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.06.2010 - 12 B 39.09