Leitsätze des Gerichts:
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf mit Blick auf den Artenschutz nur erteilt werden, wenn sich das Tötungsrisiko im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F./ § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F. durch das Vorhaben nicht signifikant erhöht.
- Bei dieser Prüfung steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprägorative zu (wie: BVerwGE 131, 274).
- Ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring kann dazu dienen, die dauerhafte Tragfähigkeit der Prognose zu überprüfen.