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KWK-Bonus für bis zum 31.12.2003 in Betrieb genommene Biomasse-Anlagen

Zur Frage, ob für den Strom aus Biomasse-Anlagen, die bis zum 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag gem. § 8 Abs. 3 EEG 2004 bestehen kann (hier: verneint. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ginge klar hervor, dass Strom aus Biomasse-Anlagen, die bis zum 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, nach den bisherigen Vorschriften des EEG 2000 zu vergüten sei. Ob die Übergangsregelung in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 verfassungswidrig sei, könne dahinstehen: Verstieße sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, bestünde wie festgestellt kein Anspruch auf den KWK-Bonus. Verstieße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz und wäre sie damit nichtig, gebe es zunächst keine Vorschrift mehr, aus der ein Anspruch folge, da es dem Gesetzgeber obläge, eine neue Regelung zu schaffen).

   

Nachinstanz(en): BGH, Urt.v. 01.12.2010 - VIII ZR 241/07

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 66/07

Fundstelle

nicht veröffentlicht.