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Vertragliche Vereinbarung eines EEG- und KWKG-Aufschlags auf Preis für Bezugsstrom einer Biomasseanlage

Zu der Frage, ob Vertragsklauseln unwirksam sind, die für den Strombezug einer Biomasseanlage, die Strom erzeugt und einspeist, einen „Aufschlag nach dem EEG“ und einen „Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)“ vorsieht (hier verneint. Die Vertragsklauseln seien von der Inhaltskontolle nach § 307 Abs. 3 BGB ausgenommen, da sie das für die Hauptleistung des Verwenders der Klauseln zu zahlende Entgelt regelten). Zu der Frage, ob die Betreiberin einer einspeisenden Biomasseanlage Letztverbraucher i.S.d. § 14 EEG 2004 ist (hier bejaht. Die Betreiberin der Biomasseanlage liefere den bezogenen Strom nicht an andere Verbraucher oder Lieferanten weiter, sondern beziehe ihn für den eigenen Verbrauch (§ 3 Nr. 25 EnWG), auch wenn der Verbrauch der Gewinnung von elektrischer Energie diene, die in das Stromnetz eingespeist wird. Hätte das EEG 2004 den Einspeiser beim Strombezug privilegieren wollen, hätte es dies in § 13 EEG 2004 ausdrücklich anordnen müssen).

   

Nachinstanz(en): OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2010 - I-19 U 30/10

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 260/09