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Auschließliche Anbringung einer PV-Anlage an oder auf einem Gebäude

Zur Frage, ob PV-Module i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind, wenn sie an einer als Unterstand genutzten Stahlkonstruktion angebracht sind, welche u.a. Längsträger aufweist, an deren Unterseite Dachbleche befestigt sind (hier: verneint. In der gewählten Konstruktion seien die PV-Anlagen nicht dergestalt baustatisch abhängig von den übrigen Bestandteilen der baulichen Anlage, dass die bauliche Anlage ein durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichnetes Gebäude als Hauptsache darstelle. Die gesamte bauliche Anlage sei darauf ausgerichtet, die PV-Module zu tragen. Würden die Dachbleche entfernt und verlöre damit die bauliche Anlage ihre Eigenschaft als Gebäude, würde die PV-Anlage bestehenbleiben. Anderseits könne das Gebäude nicht bestehen, wenn die der Lastaufnahme der PV-Module dienende statische Konstruktion entfernt würde).

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 93/09

Fundstelle

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/; RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2012, 34-37.

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 26.06.2009 - 11 O 308/08

Nachinstanz(en)

Revision nicht zugelassen.