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Baugenehmigungspflicht von PV-Anlagen (einstweiliger Rechtsschutz)

Zu der Frage, ob die Errichtung einer PV-Anlage auf einem Gebäude eine - eine Baugenehmigung erfordernde - Nutzungsänderung i.S.d. § 63 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein-Wastfalen (BauO NRW) sei (hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bejaht: Eine die Genehmigungspflicht auslösende Nutzungsänderung eines Gebäudes - hier einer Reithalle - i.S.d. § 63 Abs. 1 BauO NRW liege vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung dergestalt unterscheide, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sei oder zumindest sein könne. Zu der bislang offenbar landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle trete durch die Errichtung der PV-Anlage eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzu. Diese zusätzliche Nutzung könne anderen oder weitergehenden Anforderungen insbesondere bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sein als die bisherige Nutzung).

Bemerkungen

Anmerkung zum Beschluss von Lahme in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 518-520; von Grootens und Kärgling in NWVBl. (Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter) 2011, 59 - 61; von Podewils in Photon 11/2010, 32-39.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

7 B 985/10

Gesetzesbezug
Fundstelle

http://www.justiz.nrw.de/; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 516 - 518

Vorinstanz(en)

VG Köln, Urt. v. 12.07.2010 - 2 L 860/10