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„Ausschlussfrist“ für Beantragung einer Strommengenbegrenzung i.R.d. besonderen Ausgleichsregelung

Leitsätze des Gerichts:

  1. Sofern das Gesetz eine Frist als Ausschlussfrist kennzeichnet, ist eine wirksame Verfahrenshandlung nach deren Ablauf ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt. Nachsicht kommt nur in Betracht, wenn die Fristversäumung durch eine Behörde verursacht oder mitveranlasst worden ist.
  2. Es ist im Rahmen der gewährenden Verwaltung außerhalb der durch das Sozialstaatsprinzip indizierten Daseinsvorsorge zweifelhaft, im vorliegenden Fall aber unerheblich, ob die Überschreitung einer Ausschlussfrist im Falle höherer Gewalt unschädlich ist, wenn das Gesetz keine Regelung für diesen Fall trifft.
  3. Die besondere Ausgleichsregelung nach § 16 EEG 2004 (= §§ 40ff. EEG 2009) stellt eine Regelung im Rahmen der gewährenden Verwaltung dar und nicht im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 K 180/10.F

Fundstelle

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/; REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2011, 43-46.