Leitsatz des Gerichts:
Sowohl die Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG als auch die Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG sind der Anfechtung durch Dritte unterliegende Verwaltungsakte.
Bemerkungen
Besprechung von Hinsch in Erneuerbare Energien 10/2010, 118-119.