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Belastungsausgleich nach § 5 KWKG (2000) I

Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 KWKG (2000) besteht, wenn vergüteter Strom zur allgemeinen Versorgung bestimmt ist. Inhaber des Abnahme- und Vergütungsanspruchs ist der jeweilige Anlagenbetreiber. EEG und KWKG sind insoweit vergleichbar. Siehe auch die Parallelentscheidungen vom selben Tage, Az. 29 U 12/03 und 29 U 68/02.
Bemerkungen
Revision zugelassen.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
29 U 67/02
Gesetzesbezug
Fundstelle