Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 KWKG (2000) besteht, wenn vergüteter Strom zur allgemeinen Versorgung bestimmt ist. Inhaber des Abnahme- und Vergütungsanspruchs ist der jeweilige Anlagenbetreiber. EEG und KWKG sind insoweit vergleichbar.
Siehe auch die Parallelentscheidungen vom selben Tage, Az. 29 U 12/03 und 29 U 68/02.
Bemerkungen
Revision zugelassen.