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Zur Abgrenzung von Energieversorgungsnetz und Kundenanlage

Schlagworte: 

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Ferienpark GmbH, die den benötigten Strom von einem Energieversorgungsunternehmen bezieht, ihn über eigene technische Einrichtungen an die jeweiligen Platznutzer (Ferienhäuser und Wohnwagen) verteilt und diesen gegenüber eigenständig und unabhängig von der Platzmiete verbrauchsabhängig nach den Tarifen abrechnet, zu dem sie selbst dem Energieversorgungsunternehmen verpflichtet ist, betreibt ein Energieversorgungsnetz im Sinne der Vorschriften des EnWG. Die Beschwerdeführerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt.
  2. Das Verfahren führt beim BGH - Kartellsenat - das Aktenzeichen EnVR 68/10.
Bemerkungen

mit Anmerkung von Bühlhoff und Kachel in IR (InfrastrukturRecht) 2010, 158-159.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

202 EnWG 1/10

Gesetzesbezug
Fundstelle

http://lrbw.juris.de (Volltext); in Auszügen RdE (Recht der Energiewirtschaft 2011, 62-71.

Nachinstanz(en)

BGH, Kartellsenat, Az. EnVR 68/10