Zu der Frage, ob die durch die sog. PV-Novelle vorgenommene Beschränkung des Vergütungstatbestandes des EEG 2009 für Strom aus PV-Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen für Strom nur aus solchen PV-Anlagen, die sich im Bereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplanes befinden und vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009), in Bezug auf bereits begonnene Projekte gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit verstößt - hier verneint: Der mit der Neuregelung einhergehende Eingriff in die Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Investitionen der Antragstellerin in Projekte auf ehemaligen Ackerflächen, für die zum 25. März 2010 noch nicht die bauplanungsrechtlichen Grundlagen geschaffen worden waren, beruhten auf einer ungesicherten Vertrauensgrundlage. Schon nach der bisherigen Regelung - wenn auch ohne bestimmte Frist - hing der Vergütungsanspruch von der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ab, auf welche der Einzelne auch keinen Rechtsanspruch hat. Zuvor wie jetzt bietet erst der Beschluss über den Bebauungsplan eine verlässliche Grundlage für Investitionen und infolgedessen für berechtigtes Vertrauen. Die Einführung einer Frist, die sich am Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausrichtet, belastet den Betroffenen nicht unangemessen und dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, den künftigen Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen zum Schutz von Natur und Landschaft und zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen. Die Wahl des 25. März 2010 - des Tages der 1. Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag - als Stichtag stellt vor diesem Hintergrund einen von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Kompromiss des Gesetzgebers dar zwischen der Berücksichtigung berechtigter Vertrauensschutzerwartungen der von der Befristung Betroffenen und dem legitimen Ziel, im Hinblick auf das Auslaufen der Altregelung zu erwartende Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
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BVerfG, Beschluss vom 23.09.2010 - 1 BvQ 28/10 | 95 kB |