Die Vollzugsempfehlung gibt Auslegungshinweise zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), um der immisionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde die Anwendung der Regelung in der Praxis zu erleichtern. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land. Mit § 6 WindBG wurde der Spielraum der EU-NotfallVO weitestmöglich ausgenutzt, indem eine nationale Regelung zur Durchführung des Artikels 6 EU-NotfallVO geschaffen wurde.
Bitte beachten Sie, dass der zeitliche Anwendungsbereich des § 6 WindBG mit dem Auslaufen der EU-NotfallVO endet und § 6 WindBG somit nur noch bis zum 30. Juni 2025 in Kraft ist.