Mit dem Solarpaket I wurden in § 37 Abs. 1a EEG 2023 und in § 48 Abs. 6 EEG 2023 ökologische Mindestkriterien im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) verankert, um die Vereinbarkeit von Solaranlagen des ersten Segments mit Natur und Landschaft weiter zu verbessern. Um den Mehraufwand auf Seiten der Anlagenbetreiber zu begrenzen, können diese aus einer Liste von fünf Mindestkriterien drei auswählen, die auf die Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Dabei können auch Mindestkriterien gewählt werden, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden. Sofern jederzeit mindestens drei Kriterien erfüllt werden, ist zudem ein Wechsel zwischen den Kriterien während der Betriebszeit möglich.
Besondere Solaranlagen (Agri-PV-Anlagen, Moor-PV-Anlagen, schwimmenden PV-Anlagen, Parkplatz-PV-Anlagen) sind von der Einhaltung der Reglung ausgenommen. Für die sonstigen ausschreibungspflichtigen Solaranlagen des ersten Segments gelten die naturschutzfachlichen Mindestkriterien für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins ab dem 1. August 2024, für nicht auschreibungspflichtige Solaranlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1. November 2025 (vgl. § 100 Abs. 41 EEG 2023).
Der unten zum Herunterladen bereitgestellte Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt eine rechtlich unverbindliche Anwendungshilfe zur Erfüllung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien in der Praxis dar.