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BMF: Gewinnerzielungsabsicht und umsatzsteuerliche Behandlung bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294, s. unten) hat der Gesetzgeber durch § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung von der Einkommensteuer für den Betrieb von PV-Anlagen mit insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft eingeführt:

  • PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von höchstens 30 kWp (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäu­den.
  • PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf, an oder in sonstigen Gebäuden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert mit seinem Schreiben „Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)“ vom 17. Juli 2023 die Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG. Unter anderem findet die Steuerbefreiung bei einer unterjährigen Änderung der maßgeblichen Leistung der Photovoltaikanlage (Verkleinerung bzw. Vergrößerung der Anlage) nur bis zu bzw. ab dem Zeitpunkt Anwendung, sobald die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erstmalig oder letztmalig erfüllt werden.

Ebenso ist nach dieser Vorschrift kein Gewinn zu ermitteln für die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, wenn diese nach den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei sind. 

Diese Regelung trat bereits am 21. Dezember 2022 in Kraft und ist damit für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

Ebenfalls wurde § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz geändert. Für Umsätze durch die Lieferung von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, sowie deren Installation, reduziert sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent, wenn die Anlagenleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt  oder betragen wird. Diese Regelung trat mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte zuvor in dem Schreiben Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken Vereinfachungen festgelegt. Dieses Schreiben ist jedenfalls für kleine Blockheizkraftwerke (bis zu 2,5 kW) weiterhin relevant.

Datum
Urheberschaft

Bundesministerium der Finanzen

BMF-Schreiben (29.10.2021):
GZ : IV C 6 - S 2240/19/10006 :006
DOK : 2021/1117804

BMF-Schreiben (02.06.2021):
GZ : IV C 6 - S 2240/19/10006 :006
DOK : 2021/0627224