Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) hat der Gesetzgeber durch § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung von der Einkommensteuer für den Betrieb von PV-Anlagen mit insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft eingeführt:
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PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von höchstens 30 kWp (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
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PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf, an oder in sonstigen Gebäuden.
Ebenso ist nach dieser Vorschrift kein Gewinn zu ermitteln für die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, wenn diese nach den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei sind.
Diese Regelung trat bereits am 17.12.2022 in Kraft und ist damit für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte zuvor in dem Schreiben „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ Vereinfachungen festgelegt. Dieses Schreiben hat jedenfalls für kleine Blockheizkraftwerke (bis zu 2,5 kW) weiterhin Relevanz.