Im Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern mit Stand 2020 berichtet die Bundesnetzagentur (BNetzA) der Bundesregierung gemäß § 61l Abs. 1c EEG über die Erfahrungen mit den Bestimmungen des § 61l Abs. 1 bis 3 zu Stromspeichern, deren Strom sowohl nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist, als auch nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird.
Der Anwendungsbereich der Norm sei sehr begrenzt, da nur bei ca. 12.000 Speichern eine Doppelbelastung mit der EEG-Umlage entstünde. Auch würden mit der Anhebung der Eigenverbrauchsgrenze auf 30 kW (vormals 10 kW) noch weniger Anwendungsfälle entstehen. Die Regelungen seien geeignet die Doppelbelastung mit EEG-Umlage bei Stromspeichern zu vermeiden. Es würde aber Potential zur Vereinfachung der Regelung bestehen.
Den Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern gem. § 61l Abs. 1c EEG können Sie hier herunterladen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.