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Eckpunkte der Ausgestaltung der Öffnung des Marktsegmentes EEG-Veredelung

Eckpunkte der Ausgestaltung der Öffnung des Marktsegmentes EEG-Veredelung: Vorschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA). Gemäß § 14 Abs. 1 EEG 2004 sind die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen sowie die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, haben gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 den von dem für sie regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abgenommenen Strom anteilig nach der Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Dies wird als sog. EEG-Veredelung bezeichnet. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Bedingungen für die Beschaffung der für die EEG-Veredelung benötigten Mengen zum 1.1.2009 entsprechend der folgenden Eckpunkte festzulegen. Die Bundesnetzagentur hatte allen Marktteilnehmern die Möglichkeit gegeben, bis zum 13. Oktober 2008 zu den Eckpunkten Stellung zu nehmen.
Bemerkungen
Aktenzeichen der BNetzA: 8512D
Datum
Urheberschaft
Bundesnetzagentur
Gesetzesbezug