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BMWi: Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen - Eckpunktepapier

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 4. März 2016 ein Eckpunktepapier zur Öffnung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (FFA) veröffentlicht (s. Anhang).

  • Hintergrund:

Die EU-Richtlinie 2009/28/EG, die den Rahmen für eine Kooperation der Mitgliedstaaten zum Ausbau der erneuerbaren Energien setzt, regelt in Art. 6 bis 11 verschiedene Kooperationsmechanismen. An diese knüpfen die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (2014/C 200/01) an und halten die Mitgliedstaaten dazu an, von dieser grenzüberschreitenden Kooperation stärkeren Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) mit der Europäischen Kommission darauf verständigt, dass ab 2017 die Förderung von fünf Prozent der jährlich neu zu installierenden Erneuerbare-Energien-Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten geöffnet wird (»anteilige« Öffnung). Anfangs soll eine Pilot-Ausschreibung für FFA testweise geöffnet werden.

  • Grundkonzept:

Für die Umsetzung dieser »anteiligen« Öffnung ist folgendes Grundkonzept vorgesehen, welches im Wesentlichen die nachfolgenden zwei Optionen beinhaltet:

  1. Jeder Kooperationsstaat führt eine eigene, separate Ausschreibung durch, die Anlagen aus beiden Koo­perationsstaaten offen steht (»gegenseitig geöffnete Ausschreibung«),
  2. Die Kooperationsstaaten führen eine »gemeinsame Ausschreibung« durch.

Bei der »gegenseitig geöffneten Ausschreibung« einigen sich die Kooperationsstaaten auf die grundlegenden Eckpunkte der Zusammenarbeit. Jeder Kooperationsstaat führt jedoch seine eigene geöffnete Ausschreibung durch und legt im Wesentlichen sein Ausschreibungsdesign selbst fest. Bei den standortbezogenen Bedingungen (z.B. Genehmigungsrecht, Flächenkulissen, Netzanschlussbedingungen etc.) gilt im Zweifel der Grundsatz, dass die jeweiligen Bedingungen des Standortlandes (Land in dem die Anlagen errichtet werden) gelten.

Bei einer »gemeinsamen Ausschreibung« führen die beteiligten Kooperationsstaaten zusammen eine Ausschreibung durch, die für Anlagen in beiden Kooperationsstaaten geöffnet ist. Die Finanzierung der Anlagen erfolgt über die bestehenden nationalen Fördersysteme. Die bezuschlagten Anlagen werden »anlagenscharf« dem je­weiligen Fördersystem des einen oder des anderen Koo­perationsstaates zugeordnet. Dies erfolgt nach Zu­­schlags­erteilung und auf der Basis eines vorab vereinbarten Schlüssels. Der Bieter weiß somit zum Zeitpunkt der Ange­botsabgabe noch nicht, von wem er die Förderung ausgezahlt bekommt. Er muss aber die Förderbedingungen kennen. Deshalb müssen sich Kooperationsstaaten bei der gemeinsamen Ausschreibung auf ein gemeinsames Ausschreibungsdesign einigen. Hinsichtlich der standortbezogenen Bedingungen gelten wiederum im Grundsatz die Regelungen des Standortlandes, es sei denn die Kooperationsstaaten einigen sich auch hier auf einheitliche Bedingungen. Hierdurch kennt der Bieter bei Angebotsabgabe alle Förder­bedingungen.

Bei beiden Optionen erfolgt die grenzüberschreitende Auszahlung für von der Bundesrepublik Deutschland geförderte Anlagen direkt über den deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der die nächstgelegene grenzüberschreitende Verbindungsleitung (Grenzkuppelstelle) betreibt. Der Verteilnetzbetreiber des Kooperationslandes, in dem die Anlage steht, liefert dem deutschen ÜNB die hierfür notwendigen Daten, wie z. B. Einspeisemesswerte.

Ausschreibende Stelle ist für deutsche Ausschreibungen die Bundesnetzagentur (BNetzA) beziehungsweise eine zuvor gemeinsam festgelegte Stelle. Eine Verordnung zur Umsetzung der Pilot-Öffnung, die Europäische Freiflächenausschreibungsverordnung soll die einzelnen Ausgestaltungsoptionen und Abweichungsmöglichkeiten regeln.

Die Kooperationsvereinbarung zwischen den Kooperationsstaaten legt die konkreten Bedingungen für die geöffnete Ausschreibung im Einzelfall fest. Diese werden von der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht. Darüber hinaus enthält sie eine ausgewogene Kosten-Nutzen-Verteilung und regelt insbesondere die Übertragung der Zielerfüllungsmengen im Rahmen der EU-Richtlinie 2009/28/EG.

  • Zeitplan

Laut Pressemitteilung des BMWi vom 21. März 2016 erarbeitet die Bundesregierung aktuell die "Europäische Freiflächenausschreibungsverordnung", die die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln soll. Die Verordnung soll im zweiten Quartal 2016 in Kraft treten. Noch im Jahr 2016 sollen zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen mit zwei Partnerländern, namentlich Dänemark und Luxemburg, durchgeführt werden. Dies steht unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen mit den Partnerstaaten. Auf den Erfahrungen und Erkenntnissen bei der Entwicklung des Konzepts für die Pilot-Öffnung basierend soll die »anteilige« Öffnung im Rahmen der allgemeinen Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017 geregelt werden. Dafür ist im EEG 2016 eine entsprechende Verordnungsermächtigung geplant.

Datum
Urheberschaft

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Fundstelle