Direkt zum Inhalt

BMWi: EEG-Novelle 2016 - Eckpunktepapier

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 25. November 2015 ein Eckpunktepapier zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2016 (EEG 2016) veröffentlicht. Dieses wurde mit der Fassung vom 8. Dezember 2015 fortgeschrieben und um die Details zum Referenzertragsmodell für Wind an Land ergänzt. Eine erneut überarbeitete Fassung wurde am 15. Februar 2016 veröffentlicht, die insbesondere um Ausführungen zur Windenergie auf See und zur Akteursvielfalt ergänzt wurde.

Das Eckpunktepapier beinhaltet drei wesentliche Leitgedanken zum Ausschreibungsdesign 2016:

  • der Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden,
  • die Kosten des EEG sollen möglichst gering gehalten werden,
  • die Ausschreibungen sollen allen Akteuren faire Chancen eröffnen.

Künftig sollen folgende Technologien im Rahmen von Ausschreibungen gefördert werden:

  • Windenergieanlagen an Land,
  • Windenergieanlagen auf See,
  • große Fotovoltaikanlagen.

Ausgenommen von dieser Förderung sind alle Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 Megawatt (MW). Für diese Anlagen wird es eine gesetzliche Förderbestimmung geben.

Von der Förderung durch Ausschreibungen sind übergangsweise außerdem ausgeschlossen:

  • Windenergienanlagen an Land, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden,
  • Windenergienanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität erhalten haben und bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden.

Zudem wird das EEG 2016 erste Eckpunkte sowie eine Verordnungsermächtigung enthalten, um eine gemeinsame Ausschreibung für neue, bestehende und erweiterte Biomasseanlagen zu entwickeln.

Darüber hinaus enthält das Eckpunktepapier Angaben zum Ausschreibungsdesign, die für die geförderten Technologien u.a. folgende Gemeisamkeiten aufweisen:

  • Der Förderanspruch ist von der Erteilung eines Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung abhängig, die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt wird.
  • Bei Windenergie an Land und Fotovoltaik werden 3 bis 4 Ausschreibungsrunden pro Jahr durchgeführt; die BNetzA schreibt pro Ausschreibungsrunde für jede Technologie eine vorab bestimmte installierte Leistung aus.
  • Ausgeschrieben wird die gleitende Marktprämie. Dabei wird auf den »anzulegenden Wert« geboten. Dieser Wert ist die Summe aus dem Marktwert, den der Strom an der Börse erzielt, und der Marktprämie. Allein dieser Wert ist zuschlagsentscheidend.
  • Den Zuschlag erhalten die niedrigsten Gebote, bis die ausgeschriebene installierte Leistung erreicht ist; es gilt das »pay-as-bid-Verfahren«.
  • Zudem gilt ein Höchstpreis, den die Gebote nicht übersteigen dürfen.
  • Die Zuschläge erfolgen grundsätzlich projektbezogen; eine Übertragung ist lediglich bei Fotovoltaik unter bestimmten Voraussetzungen möglich, allerdings nur mit finanziellem Abschlag.
  • Die Projekte müssen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zuschlagserteilung realisiert werden. Um eine möglichst hohe Realisierungsrate bei den Projekten zu erreichen, wird im Falle einer Nicht-Realisierung eine Strafzahlung (Pönale) fällig.

Nachfolgend gelangen Sie

Datum
Urheberschaft

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Gesetzesbezug
Fundstelle

Eckpunktepapier im Anhang.