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Streitwertfestsetzung im Verfahren nach § 12 Abs. 5 EEG (2004)

Das Sicherungsinteresse und damit der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren ist nach der prognostizierten Zeitersparnis zu bemessen, die der Verfügungskläger bei einer Befriedigung im Wege des Eilverfahrens gegenüber einer Befriedigung im ordentlichen Klageverfahren erreichen kann. Zwar entspricht die begehrte einstweilige Verfügung dem Befriedigungsinteresse der Verfügungsklägerin, dennoch ist der Streitgegenstand des Eilverfahrens ein anderer als derjenige des Hauptsacheverfahrens. Es geht nicht um den Anspruch an sich, sondern um das Interesse des Verfügungsklägers an der Sicherung dieses Anspruchs.
Datum
Instanz
Aktenzeichen
6 U 110/05
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 05.08.2005 - 12 O 299/05.