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Müssen Netzbetreiber den Einspeisewilligen innerhalb einer bestimmten Frist die Netzdaten vorlegen?

Ja.

Das EEG bestimmt, dass Netzbetreiber Einspeisewilligen auf Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen die für eine (nachprüfbare) Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten vorlegen müssen. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Einspeisewillige seinerseits dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen übermittelt hat, damit der Netzbetreiber unter anderem den Netzverknüpfungspunkt ermitteln kann und der Einspeisewillige die erforderlichen Netzdaten verlangt. Der Netzbetreiber hat nur solche Netzdaten vorzulegen, die für die Überprüfung des ermittelten Verknüpfungspunktes erforderlich sind. Dazu auch Leitsatz 4, Hinweis 2013/20 der Clearingstelle.

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