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Empfehlungen und Voten v.a. zu Fotovoltaik - Empfehlungsverfahren zum Anlagenbegriff eingeleitet - Verordnungen zum EEG erlassen

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit unserem letzten Rundbrief hat die Clearingstelle EEG insbesondere im Bereich Fotovoltaikverstromung etliche Arbeitsergebnisse vorgelegt. Sie wird sich zudem alsbald mit dem Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 EEG 2004 beschäftigen.

Zudem weisen wir darauf hin, dass der Verordnungsgeber von drei der im EEG 2009 enthaltenen Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht hat: Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus sowie die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wir freuen uns auf und über Ihr Interesse an unseren Arbeitsergebnissen!

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Veröffentlichung der Empfehlung 2009/5 zum "Anlagenzubau bei Fotovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2008/2009"

In dieser am 10. Juni 2009 abgegebenen Empfehlung hat die Clearingstelle EEG insbesondere geprüft, welche Vorschriften des EEG 2004 oder EEG 2009 bei mehreren, nacheinander hinzugebauten Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie anzuwenden sind, um die Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator zu ermitteln. Betrachtet wurde dabei nicht nur der Zubau bei Anlagengruppen, die insgesamt nur dem EEG 2004 oder nur dem EEG 2009 unterfallen, sondern insbesondere der Zubau von Anlagen über den Jahreswechsel 2008/2009, über den die neue Fassung des EEG in Kraft getreten ist.
Die Clearingstelle EEG sieht in ihrer Empfehlung jedes Modul als selbständige Anlage i.S.d. EEG 2004 bzw. als Anlage i.S.d. EEG 2009 an, deren individueller Inbetriebnahmezeitpunkt über die Vergütung des von ihr erzeugten Stroms nach EEG 2004 oder EEG 2009 entscheidet. Diese individuelle Anknüpfung ist auch dann vorzunehmen, wenn sich mehrere Anlagen auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Die Anknüpfung an das einzelne Modul und an die ihm anhaftenden Regelungen des EEG 2004 oder EEG 2009 ist daher auch im Rahmen der rechnerischen Zusammenfassung nach § 11 Abs. 6 EEG 2004 und § 19 Abs.1 EEG 2009 beizubehalten: Ist z.B. eine Solarzelle nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden, findet im Rahmen der Ermittlung der Vergütung für diese einzelne Solarzelle eine rechnerische Zusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch mit bereits vor dem 1. Januar 2009 und damit unter Geltung des EEG 2004 in Betrieb genommenen Anlagen statt.

Schließlich ist auch die Degression für jede einzelne Anlage gemäß ihrem jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt zu bestimmen.

Die gesamte Empfehlung mit allen Leitsätzen können Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2009/5 nachlesen.

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Voraussichtlicher Abschluss des Empfehlungsverfahrens 2008/48 (Landschaftspflegebonus gem. EEG 2009)

Die Empfehlung zur Vergütung von Strom aus Anlagen, die Landschaftsp?egematerial einsetzen, wird voraussichtlich im Oktober 2009 unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/48 veröffentlicht werden.

Anlagen- und Netzbetreibern rät die Clearingstelle EEG, für die Zeit bis zur Abgabe der Empfehlung eine Übergangslösung mit der jeweils anderen Seite zu ?nden. Beispielsweise können Zahlungen vorübergehend unter den Vorbehalt der späteren Rück- bzw. Nachforderung gestellt werden. Nach Veröffentlichung der Empfehlung können erfolgte und zukünftige Zahlungen dann auf Basis der Empfehlung festgesetzt und ggf. entstandene Rück- bzw. Nachforderungen ausgeglichen werden. Beim Erarbeiten einer Übergangslösung unterstützen wir Sie ggf. gern im Rahmen eines Einigungsverfahrens. Informationen zu dieser Verfahrensart ?nden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/eingv/info. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen gerne an die Clearingstelle EEG.

Weitere Informationen zum Landschaftspflegebonus finden Sie auch bei den Materialien zum 4. Fachgespräch "Landschaftspflege-Bonus im EEG 2009" vom 27. Februar 2009 unter http://www.clearingstelle-eeg.de/fachgespraeche.

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Einleitung des Empfehlungsverfahrens 2009/12 zum Anlagenbegriff bei Bestandsanlagen

Die Clearingstelle EEG hat am 10. Juni 2009 ein Empfehlungsverfahren  zu dem Thema "Anlagenbegriff (§ 3 Abs. 2 EEG 2004/§ 3 Nr. 1 EEG 2009) bei Bestandsanlagen" eingeleitet. In diesem Verfahren wird sie der Frage nachgehen, ob Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009, die unter dem EEG 2004 eine Anlage waren oder zu einer Anlage zusammengefasst wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 EEG 2004), weiterhin als Anlage gem. EEG 2004 oder nach dem Anlagenbegriff (§ 3 Nr. 1 EEG 2009) oder den Vorschriften zur rechnerischen Zusammenfassung (§ 19 Abs. 1 EEG 2009) des EEG 2009 einzustufen
sind.

Das Verfahren betrifft damit Fragen der Ablösung einer alten durch eine neue Fassung des EEG, die nicht schon von der Empfehlung 2008/49 zur Anlagenzusammenfassung gem. § 19 EEG 2009 abgedeckt sind.

Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen durch die akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen läuft bis zum 21. August 2009. Weitergehende Informationen sind unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2009/12 abrufbar. Insbesondere finden Sie dort ab Ende August die abgegebenen Stellungnahmen der akkreditierten Interessengruppen und registierten öffentlichen Stellen.

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Einleitung des Hinweisverfahrens 2009/13 : "Zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate" i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 (Anlagenzusammenfassung)

Die Clearingstelle EEG hat am 16. Juli 2009 beschlossen, ein Hinweisverfahren zur Auslegung des Begriffs der Inbetriebsetzung "innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten" einzuleiten. Der Hinweisentwurf wurde den Verbänden und öffentlichen Stellen mit am 7. August 2009 abgelaufener Stellungnahmefrist vorgelegt. Nach Berücksichtigung der Einwände und Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen wird der Hinweis in den nächsten Wochen unter http://www.clearingstelle-eeg.de/HinwV/2009/13 veröffentlicht.

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Abschluss des Votumsverfahren 2008/53 zur kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stromes gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009

Der Clearingstelle EEG wurde die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 4 lit. c) EEG 2009 der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009 aus einem Netz der Anlagenbetreiber/innen oder aus einem nicht der allgemeinen Versorgung dienenden Netz eines Dritten in das Netz des abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers entgegensteht. Dies hat sie im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Var. 3 EEG 2009 verneint. Denn Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die an das Netz einer dritten Person i.S.d. § 8 Abs. 2 Var. 3 EEG 2009 angeschlossen sind und aus diesem Netz Strom beziehen, sind keine unmittelbar an das Netz des Anlagenbetreibers angeschlossenen Dritten i.S.d. § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009. Ein Anspruch auf Vergütung gem. § 8 Abs. 2 EEG 2009 besteht mithin auch für den Strom, den eine Anlage über das vorgeschaltete Netz eines Dritten, aus welchem bereits Stromverbraucher Strom entnehmen, in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Wege der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe anbietet.

Den Volltext des Votums vom 27. April 2009 finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/VotV/2008/53.

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Abschluss des Votumsverfahren 2008/1 zum Gebäudebegriff im EEG 2004

Im Votumsverfahren 2008/1 hat die Clearingstelle EEG am 24. Juli 2009 den Begriff des "Gebäudes" in § 11 Abs. 2 Satz 3 sowie in § 11 Abs. 6 EEG 2004 weiter definiert. Der Begriff orientiert sich am bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff, ist jedoch eigenständig auszulegen. Insbesondere enthält das Votum die Entscheidung, dass das Vorhandensein von Wänden kein notwendiges Kriterium für das Vorliegen eines Gebäudes ist. Mehrere Gebäude liegen vor, wenn die betrachteten Raumeinheiten jeweils eine selbstständige Benutzbarkeit aufweisen. Für den streitgegenständlichen Sachverhalt des Votums bedeutete dies, dass unter den konkreten Voraussetzungen mehrere auf dem Dach einer Halle, die intern in mehrere Abschnitte unterteilt ist, montierte Fotovoltaikanlagen unterschiedlicher Eigentümer auf mehreren "Gebäuden" angebracht und zum Zwecke der Ermittlung der Vergütungshöhe als einzelne Anlagen zu behandeln waren.

Den Volltext des Votums finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/VotV/2008/1.

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Begründung zum Votumsverfahren 2008/25 veröffentlicht - Vergütungsanspruch für Fotovoltaikanlagen auf mit Begrünungen versehenen oberirdischen Bunkern

Die Clearingstelle EEG hat am 5. August 2009 die Begründung für das Votum im Verfahren 2008/25 veröffentlicht. Aus der  Votumsbegründung ist der allgemeine Leitsatz zu bilden, dass die Begrünung von Dächern von Gebäuden (hier: oberirdische Bunker) dem Anspruch auf Zahlung der Vergütung für Fotovoltaikanlagen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegensteht. Auch die starke Begrünung eines Gebäudes führt nicht zur Gleichstellung des Gebäudes mit Grünflächen.

Den Volltext des Votums finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/VotV/2008/25.

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Ergänzung des EEG durch die SDLWindV

Am 11. Juli 2009 ist die auf Grundlage des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2009 erlassene Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen in Kraft getreten.  
Die Verordnung soll Windenergieanlagen nun ähnlich den konventionellen Kraftwerken zur Frequenzhaltung im Netz und somit zur Mitwirkung an der Netzsicherheit heranziehen. Dazu legt sie technische Anforderungen an Windenergieanlagen in Bezug auf Spannungshaltung, Blindleistungsbereitstellung, Frequenzhaltung, außerdem das Nachweisverfahren sowie den Versorgungswiederaufbau nach Netzfehlern fest. Verschiedene Anforderungen werden dabei sowohl an Neu- als auch an Altanlagen gestellt.

Den im Bundesgesetzblatt 2009 auf S. 1734 f. verkündeten Verordnungstext können Sie auf unserer Seite http://www.clearingstelle-eeg.de/SDLWindV, den Regierungsentwurf mit Begründung auf http://www.clearingstelle-eeg.de/SDLWindV/Entwurf nachlesen.

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Ausgleichsmechanismus des EEG 2009 (§§ 36, 37) durch Erlass der AusglMechV modifiziert

Die am 24. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) ist im Wesentlichen am 25. Juli 2009 in Kraft getreten; die §§ 1, 2 und Teile des § 6 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Die von der Bundesregierung auf Grundlage des § 64 Abs. 3 EEG 2009 erlassene AusglMechV soll den bisherigen bundesweiten Ausgleich durch die Einführung eines rein finanziellen Ausgleichs vereinfachen. Hierfür entkoppelt sie ab der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Umlegung der Kosten für Abnahme und Vergütung des EEG-Stroms von dessen physikalischer Übertragung. Denn ab 1. Januar 2010 (vgl. §§ 1 Nr. 2, 12, 13 AusglMechV) entbindet sie die ÜNB von der Verpflichtung, dem eingespeisten EEG-Strom entsprechende Mengen nach § 36 Abs. 4 EEG an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) weiterzuleiten und somit auch die EVU von der Lieferung entsprechenden Stroms an den Letztverbraucher (§ 37 EEG). Anstatt den abgenommenen EEG-Strom untereinander auszugleichen und in Monatsbändern auf Basis von Jahres- und korrigierten Monatsprognosen der EEG-Strom-Einspeisung an die EVU zu liefern (sog. Bandwälzung), sollen die ÜNB den EEG-Strom am Spotmarkt der Leipziger Strombörse EEX an die EVU und Stromhändler verkaufen. Differenzen zwischen dem Vermarktungserlös und der an die Anlagenbetreiber gezahlten Vergütung können die ÜNB über eine jährliche Umlage an die Stromlieferanten weitergeben.

Den Verordnungstext finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/AusglMechV, die Entwürfe und weiteren Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens unter http://www.clearingstelle-eeg.de/AusglMechV/Entwurf.

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BioSt-NachV

Am 29. Juli 2009 wurde die auf Grundlage der § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG erlassene Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vorschriften der Verordnung zur Zertifizierung (§§ 24 und 34 BioSt-NachV) treten am 1. Januar 2010, die Verordnung im Übrigen tritt am 24. August 2009 in Kraft, ist aber nicht auf Biomasse anwendbar, die vor dem 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.
Gemäß der BioSt-NachV kann flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung (außer zu Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung) eingesetzt wird, künftig nur noch dann nach dem EEG vergütet werden, wenn sie unter Beachtung verbindlicher Nachhaltigkeitsstandards hergestellt wurde. Für die Grundvergütung nach dem
EEG müssen daher zum Beispiel Anforderungen an die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Biomasseanbauflächen eingehalten und weitere Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit dokumentiert werden. Darüber hinaus muss die zur Stromerzeugung eingesetzte flüssige Biomasse ab dem 1. April 2013 über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial aufweisen. Für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe ist die Erfüllung des Treibhausgas-Minderungspotenzials dabei bereits ab Inkrafttreten, also im Ergebnis für nach dem 1. Januar 2010 eingesetzte Biomasse, vorgeschrieben.

Die Verordnung sieht zudem die Errichtung privatwirtschaftlicher Zertifizierungs- und Kontrollsysteme vor, die die Erfüllung der Nachhaltigkeitsstandards garantieren sollen. Da sich die Zertifizierungssysteme noch in der Entwicklungsphase befinden, können übergangsweise für in den Jahren 2010 und 2011 eingesetzte Biomasse umweltgutachterliche Bescheinigungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien ausgestellt werden, die den Nachweisen aus Zertifizierungssystemen gleichgestellt sind.

Die Zertifizierungssysteme und -stellen werden von der BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) anerkannt und kontrolliert. Auskünfte zu den Zertifizierungssystemen, die die Nachweise nach der BioSt-NachV ausstellen, kann daher nur die BLE erteilen (Internetseite der BLE:
http://www.ble.de). Die Clearingstelle EEG kann demgegenüber mit Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines solchen Nachweises befasst werden (s.a. FAQ-Eintrag unter http://www.clearingstelle-eeg.de/Hilfe/FAQ).

Der Text der Verordnung kann auf unserer Seite http://www.clearingstelle-eeg.de/NachV, die Gesetzgebungsentwürfe und Begründungen auf http://www.clearingstelle-eeg.de/NachV/Entwurf nachgelesen werden.

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Wir freuen uns, wenn Sie uns und unseren Rundbrief weiterempfehlen - freundliche Grüße aus Berlin!

Für die Clearingstelle EEG

Dr. Sebastian Lovens

Clearingstelle EEG
Kontorhaus Hefter
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
http://www.clearingstelle-eeg.de
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