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Hinweis 2015/42 - Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014

Die Clearingstelle EEG hat am 16. Juni 2016 ihren Hinweis zu dem Thema „Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014“ beschlossen.

Dem Hinweisverfahren insgesamt voraus ging eine Konsultation der betroffenen Kreise zu tatsächlichen Fragen. Die vorab konsultierten Verbände und öffentlichen Stellen sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind in der unten genannten Listen aufgeführt.

Dem eigentlichen Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbände und öffentlichen Stellen. Diese sind in der unten genannte Liste aufgeführt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.


Beachten Sie bitte, dass der Gesetzgeber durch das EEG 2017 eine neue Rechtslage geschaffen hat. Danach ist Anlage 2 EEG 2014 auch auf Anlagen anzuwenden, die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind (§ 100 Abs. 2 Nr. 8a EEG 2017).

Daher gilt Leitsatz 3 Satz 1 des Hinweises 2015/42 ebenso für Anlagen, die vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind. Leitsatz 3 Satz 2 des Hinweises gilt nunmehr nur noch für WEA, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Leitsatz 3 Satz 3 des Hinweises ist durch die neue Rechtslage nunmehr gegenstandslos.


 

Bemerkungen

Anderer Ansicht: LG Itzehoe, 2 O 310/15. Das Schleswig-Holsteinische OLG hat die Berufung hiergegen nicht zugelassen, 16 U 73/16.

Abgeschlossen
Ja
eingeleitet am
beschlossen am
Aktenzeichen

2015/42