Hinweis - 2025/4-VI - Berechnung des anzulegenden Wertes für bestehende Biomasseanlagen

In Ihrer Infomappe

Die Clearingstelle hat am 4. März 2025 ein Hinweisverfahren zu der Frage eingeleitet, wie bei bestehenden Biomasseanlagen die Begrenzung des anzulegenden Werts zu berechnen ist.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen. 

Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt: Wie ist die Begrenzung des anzulegenden Wertes für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Abs. 6 EEG 2023 bzw. § 39g Abs. 6 EEG 2021 und § 39f Abs. 6 EEG 2017 zu berechnen? Insbesondere:

  1. Wie wird bei bestehenden Biomasseanlagen, die in den drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahren für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom die Marktprämie oder die Einspeisevergütung erhalten haben, der Durchschnittswert des anzulegenden Wertes nach § 39g Abs. 6 EEG 2023/EEG 2021, § 39f Abs. 6 EEG 2017 berechnet?
  2. Sind bei der Berechnung der jährlichen Durchschnittswerte nach § 39g Abs. 6 Satz 2 EEG 2023/EEG 2021, § 39f Abs. 6 EEG 2017 für bestehende Biomasseanlagen, die in den drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahren vom Netzbetreiber gezahlten Flexibilitätsprämien, Boni oder/und Entschädigungen für Nichteinspeisung, wie Entschädigungszahlungen für Redispatch gemäß §§ 13 ff. EnWG bzw. §§ 14, 15 EEG 2017/EEG 2021, miteinzubeziehen?
  3. Welcher Zeitraum ist für bestehende Biomasseanlagen bei der Begrenzung des anzulegenden Wertes nach § 39g Abs. 6 EEG 2023/EEG 2021 bzw. § 39f Abs. 6 EEG 2017 zugrunde zu legen, wenn die jeweilige Anlage in den drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahren (zeitweise) keinen Strom erzeugt hat oder (zeitweise) nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist hat?
  4. Erfasst § 39g Abs. 6 EEG 2023 bzw. § 39g Abs. 6 EEG 2021, § 39f Abs. 6 EEG 2017 bestehende Biomasseanlagen, bei denen in den drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahren der in der jeweiligen Anlage erzeugte Strom gemäß § 21a EEG 2023 (zeitweise) ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Abs. 1 EEG 2023 direkt vermarktet wurde? Falls ja, wie ist die Begrenzung des anzulegenden Wertes nach § 39g Abs. 6 EEG 2023 in diesem Fall zu berechnen?

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Abgeschlossen
Ja
eingeleitet am
beschlossen am
Urheber
  • Clearingstelle EEG|KWKG