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Hinweis 2024/14-II – Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023

Die Clearingstelle hat am 13. November 2025 den Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 hinsichtlich der Mitteilung zur erhöhten Vergütung bei Volleinspeiseanlagen beschlossen.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen zum Hinweis-Entwurf. 

Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:

  1. Wie ist die erhöhte Volleinspeisevergütung gemäß § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 vom Anlagenbetreibenden gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen? Insbesondere: 
    (a) Wann ist dem Textformerfordernis Genüge getan?
    (b) Wie ist die Fristenregelung für Neu- und Bestandsanlagen zu verstehen?
    (c) Was muss (mindestens) Inhalt der Mitteilung an den Netzbetreiber sein?
    (d) Muss jedes Jahr aufs Neue eine Mitteilung an den Netzbetreiber erfolgen?
  2. Gibt es eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Regelung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 bzw. die besonderen Anforderungen zur Beanspruchung der Volleinspeisevergütung?

Nicht in diesem Hinweis behandelt werden die ebenfalls die Volleinspeisungsanlagen betreffenden Themen der Bestimmung der Direktvermarktungsgrenze sowie der besonderen Anlagenzusammenfassung gemäß § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Abgeschlossen
Ja
eingeleitet am
beschlossen am
Aktenzeichen

2024/14-II