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Hinweis 2023/11-IV – Bemessungsleistung für die Flexibilitätsprämie

Die Clearingstelle hat am 26. Januar 2024 den Hinweis zum Thema "Bemessungsleistung für die Flexibilitätsprämie" beschlossen.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen. 

Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:

  1. Was ist die „Bemessungsleistung“ gemäß §§ 50, 50b i. V. m. Anlage 3 Nr. I.1.b EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 und §§ 52, 54 i. V. m. Anlage 3 Nr. I.1.b EEG 2014?
  2. Insbesondere: Sind auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und für die § 18 Abs. 2 EEG 2009 fortgilt, zur Bestimmung der Bemessungsleistung i.S.d. oben genannten Vorschriften die erzeugten und nicht die eingespeisten Kilowattstunden zugrundezulegen?

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Bemerkungen

Das Hinweisdokument (Stand 8. Februar 2024) enthält die folgenden redaktionellen Korrekturen: Die Angabe des Beschlussdatums wurde von „26. Januar 2023“ in „26. Januar 2024“ korrigiert. Auf Seite 5 und 26 wurde die Angabe „und EEG 2000“ hinzugefügt.

Abgeschlossen
Ja
eingeleitet am
beschlossen am
Aktenzeichen

2023/11-IV