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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 128

Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.

Hierbei steht dem Netzbetreiber ein Planungsermessen sowie die Dispositionsfreiheit über seinen Betriebsablauf und Prüfungsfristen zu.

Häufige Rechtsfrage Nr. 126
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 66

§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 erfasst solche Bestandsanlagen, die Strom

Häufige Rechtsfrage Nr. 109

Grundsätzlich nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber berechtigt ist, den Messstellenbetrieb selbst vorzunehmen, und den Messstellenbetrieb vollständig - einschließlich der Messdienstleistung - übernimmt.

Seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 sind für den Messstellenbetrieb von Anlagen die Regelungen des MsbG einschlägig. Seitdem ist die getrennte Ausübung der Messung (Messdienstleistung) unabhängig vom sonstigen Messstellenbetrieb nicht mehr möglich.

Häufige Rechtsfrage Nr. 122

Ja, sofern man ein diesbezügliches Vertragsangebot des Netzbetreibers angenommen hat (evtl. ist auch ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich) und der dadurch geschlossene Vertrag wirksam ist.

PV-Anlagen sind mit bestimmten Einrichtungen zum Einspeisemanagement auszustatten bzw. nachzurüsten (vgl. »Welche technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement sind für PV-Anlagen zu beachten?«).

Häufige Rechtsfrage Nr. 84

Grundsätzlich ist jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV).

Gegenwärtig kommt es in zahlreichen Fällen zu Verzögerungen beim Einbau der notwendigen Messeinrichtungen.

Für das Setzen von Zählern sah das MsbG bis zum 27. Mai 2023 keine gesetzliche Frist vor.

Häufige Rechtsfrage Nr. 119
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Nein. Der Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß Anlage 3 EEG 2009 entfällt nicht endgültig, sondern nur für die Zeiträume, in denen die Wärmenutzung die Negativliste der Anlage 3 Nr. IV EEG 2009 erfüllt. Näheres können Sie in dem Votum 2013/34 der Clearingstelle EEG nachlesen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 118
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ja. Es besteht kein Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß EEG 2009 für den in der Anlage erzeugten Strom, wenn der Fermenter einer Biomasseanlage mit der Rückwärme aus einem Nahwärmenetz beheizt wird, deren Energiegehalt auch auf den Einsatz fossiler Energieträger zurückzuführen ist. Dies erfüllt die Negativliste der Anlage 3 Nr. IV.3 EEG 2009. Danach dürfen keine fossilen Energieträger für den Wärmeeigenbedarf eingesetzt werden. Das Einsetzen erfasst dabei sowohl das direkte (z.B. über eine Direktleitung) als auch das indirekte (z.B.

Häufige Rechtsfrage Nr. 117
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zuletzt geprüft am:

Um die Zahlung des KWK-Bonus des EEG 2009 verlangen zu können, müssen Anlagenbetreiber/-innen sowohl einen Nachweis über den KWK-Stromanteil vorlegen (Anlage 3 Nr. II.1 EEG 2009, per jährlichem Umweltgutachten oder per Herstellerunterlagen) als auch ein Umweltgutachten, welches bescheinigt, dass eine "Wärmenutzung" im Sinne der Anlage 3 Nr. I.2 oder I.3

Häufige Rechtsfrage Nr. 116
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Nein. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Biomasseanlagen, die unter dem EEG 2000 vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, haben für den in ihren Anlagen erzeugten KWK-Strom keinen Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2004. Dass diese Vorschrift nicht auf Bestandsanlagen anwendbar ist, ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 21 EEG 2004.

Häufige Rechtsfrage Nr. 114
Textfassung vom:
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Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung). Dies gilt sowohl für EEG-Anlagen aus auch für KWKG-Anlagen unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 113
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Teilweise ja.

Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.

In einigen, gesetzlich geregelten Fällen müssen jedoch bestimmte behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen vorliegen, damit ein Zahlungsanspruch besteht, zum Beispiel:

Häufige Rechtsfrage Nr. 67

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 108
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 107

Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)). Im EEG ist der Grundstücksbegriff sowohl für den Vergütungsanspruch sowie für den Netzanschluss als auch für die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement relevant. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 105

Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet. Zur Ermittlung der Gesamtleistung werden die Leistungen aller Erneuerbarer-Energien-Anlagen addiert, die an die Anschlusseinrichtung angeschlossen werden sollen und Regelungsgegenstand desselben rechtlich selbständigen Netzanschlusses sind.

Häufige Rechtsfrage Nr. 104

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:

Häufige Rechtsfrage Nr. 100

Rechtslage ab dem 1. Januar 2023:

Für Dach-Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Ersetzung von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig ist.

Häufige Rechtsfrage Nr. 102
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Es handelt sich jedenfalls dann um eine neue Wasserkraftanlage, wenn alle zur Wasserkraftanlage gehörenden Bestandteile neu errichtet werden. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung unerheblich.

Häufige Rechtsfrage Nr. 11

Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:

I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung

Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,

Häufige Rechtsfrage Nr. 99
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Nein.

Das schriftlich oder elektronisch gestellte Netzanschlussbegehren musste weder eigenhändig unterschrieben und dem Netzbetreiber zugesendet noch – im Falle der elektronischen Übermittlung – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um unter die Vertrauensschutzregelung des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 zu fallen.

„Schriftlich oder elektronisch“ bedeutet, dass das Netzanschlussbegehren in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise und unter Nennung der Person des den Netzanschluss Begehrenden dem Netzbetreiber zugehen muss. Hier kommen ausgedruckte Schriftstücke ebenso in Betracht wie E-Mails oder per Telefax übermittelte Dokumente.

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