Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2017
Freiflächenanlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von mehr als 750 kW aufweisen, erhalten gemäß § 22 Abs. 3 EEG 2017 nur dann eine Förderung, wenn sie erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Informationen zum Ausschreibungsverfahren finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Diese Frage kann zur Zeit durch Gesetzesauslegung nicht eindeutig beantwortet werden, da der Gesetzeswortlaut (§ 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017) hierzu keinerlei Anhaltspunkte enthält. Die Clearingstelle bietet betroffenen Anlagenbetreiberinnen/-betreibern und deren Netzbetreiber jedoch gern an, zur Klärung ihres konkreten Falls
Nein.
Vergütungshöhe und -dauer jedes Solarstrommoduls ergeben sich aus seinem jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt. Das hat die Clearingstelle bereits in ihrem Hinweis 2011/11 vom 15. Juni 2011 dargestellt. Die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach
Gemäß
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – ist nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann (»bidirektionales Laden«).
Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19 Abs. 1 EEG 2014/
Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle EEG existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
Ob der Eigenverbrauch von Solarstrom aus sog. Gebäudeanlagen vergütet wird und welche Voraussetzungen - bspw. hinsichtlich der zulässigen Anlagengröße und der Messanordnung - dabei zu beachten sind, hängt entscheidend vom Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Anlage ab:
Grundsätzlich ja.
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn
Sobald der Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen, z.B. Standort der geplanten Anlage, Energieträger und installierte Leistung, vom Einspeisewilligen (künftigen Anlagenbetreiber) für die Netzanschlussprüfung erhalten hat, muss der Netzbetreiber ihm innerhalb von maximal acht Wochen folgende Informationen übermitteln:
Das EEG ordnet in verschiedenen Vorschriften an, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bestimmte Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruches durch das Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterin nachweisen. Auskünfte zur Tätigkeit der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter erhalten Sie bei der:
Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU)
Dottendorfer Str. 86
53129 Bonn
Tel.: 0228 / 280 52 – 0 Fax: 0228 / 280 52 – 28
E-Mail: info(at)dau-bonn.de
Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
In einigen, gesetzlich geregelten Fällen müssen jedoch bestimmte behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen vorliegen, damit ein Zahlungsanspruch besteht, zum Beispiel:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist für die Zwecke des EEG vielmehr definiert als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, ...“ (siehe § 3 Nr. 5 EEG 2009 und § 3 Nr. 5
Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:
I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung
Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Dezember 2016 oder ab dem 1. Januar 2017 in Rede steht:
Rechtslage vor dem 1. April 2012
Nein.
Einzelheiten hierzu finden Sie im Votum vom 3. Dezember 2014: Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2012 - Messeinrichtungen und Netzanschluss und im Votum vom 12. März 2015: Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2012 - Messeinrichtungen und technische Einrichtungen nach § 6 EEG 2012.
Ja, wenn im Einzelfall die Vergütungs- oder Fördervoraussetzungen der jeweils maßgeblichen EEG-Fassung erfüllt sind.
Ob eine Fotovoltaikanlage auf dem deutschen Festland oder auf einem deutschen Binnengewässer errichtet wurde, ist für die Anwendbarkeit des EEG und die grundsätzliche Vergütungsfähigkeit nach dem EEG an sich ohne Bedeutung.
Jedenfalls nicht aufgrund des EEG. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber müssen im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vergütungs- bzw. Fördersätze im EEG stets ohne Umsatzsteuer angegeben werden, ihrem Netzbetreiber jedoch mitteilen, ob sie als Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht. Ferner gibt es außerhalb des EEG steuer-, handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten zur Mitteilung von Steuernummern, zum Beispiel auf Rechnungen nach § 14 UStG oder auf dem Geschäftspapier einer GmbH.
Nein.
Denn Sinn und Zweck der Regelung zur Anlagenzusammenfassung ist es auch im Anwendungsbereich der Eigenversorgung ein Anlagensplitting durch Aufteilen einer größeren Erzeugungsanlage in mehrere kleine und Umgehen der EEG-umlagerelevante Leistungsschwelle von 10 kW zu verhindern. Dem steht das Zwischenspeichern des in einer Primärerzeugungsanlage erzeugten Stroms nicht entgegen, da hierdurch kein »künstliches« Aufsplitten einer großen in mehrere kleinere Erzeugungseinheiten erfolgt.
Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn
- erstmals nach Abschluss des Vertriebsprozesses und
- nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
- einschließlich ortsfester Inbetriebnahme und Installation mit dem erforderlichen Zubehör
Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas in den Speicher ein- und danach wieder ausgespeist worden ist.
Unter bestimmten Bedingungen ja.
Speicher gelten nur dann als sog. fiktive Anlagen i.S.d. EEG wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, es gilt damit auch hier das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip (vgl. hierzu Abschnitt 3.1.2 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG)
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Das EEG regelt wesentliche Rechte, Ansprüche und Pflichten für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber. Unter anderem müssen Netzbetreiber EE-Anlagen