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Häufige Rechtsfragen

Angezeigt werden Ergebnisse 51 - 75 von 209 gesamt (Seite 3 von 9).
Häufige Rechtsfrage Nr. 177
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In der Regel wird als installierte Leistung für Speicher im Sinne des EEG die Nenn- oder Dauerleistung als Herstellerangabe aus dem Datenblatt des Speichers herangezogen.

Für Speicher als fiktive Anlage i.S.d. EEG ist die installierte Leistung diejenige elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen (unter Berücksichtung der jeweiligen Speicherkapazität) unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.

Nicht herangezogen für die installierte Leistung werden können

Häufige Rechtsfrage Nr. 176
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Der Wortlaut der Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat sich im EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen geändert.

Häufige Rechtsfrage Nr. 175

Das EEG regelt für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen die Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die in einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in Betrieb genommen worden sind. Hierbei erfolgt eine Zusammenrechnung der installierten Leistungen der Anlagen, um die installierte Gesamtleistung zu ermitteln.

Häufige Rechtsfrage Nr. 174

Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst. Die installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ist nicht gleichzusetzen mit der Generatorenleistung. Darüber hinaus ist die installierte Leistung abzugrenzen von der Einspeiseleistung bzw. Bemessungsleistung einer Wasserkraftanlage.

Häufige Rechtsfrage Nr. 169
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Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünanlagen können gemäß  § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h) und i) EEG 2023 Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments abgeben. Hierfür müssen  unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Häufige Rechtsfrage Nr. 173
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Für die Auslegung des Gebäudebegriffs sind die Hinweise 2011/10 und 2017/46 der Clearingstelle heranzuziehen.

Reihen- oder Doppelhäuser mit Trennwand und einzeln begeh- und benutzbaren Einheiten sind in der Regel mehrere Gebäude im Sinne des EEG. Befinden sich auf den jeweiligen Einheiten Solaranlagen, befinden sich diese nicht „auf demselben Gebäude“ im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023.

Häufige Rechtsfrage Nr. 172
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Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:

Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023. (Beachten Sie bei Gebäudeanlagen allerdings auch die Ausnahme des § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023.)

Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023

Häufige Rechtsfrage Nr. 170
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Die Vergütung nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 (und nachfolgende Fassungen) kann geltend gemacht werden, sofern die Wasserkraftanlage

  • vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde

und

  • das Leistungsvermögen der Anlage durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme erhöht wurde

oder

Häufige Rechtsfrage Nr. 167

Grundsätzlich ja.

Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich wird. Netzbetreiber haben auf Verlangen der Einspeisewilligen ihr Netz unverzüglich auszubauen (vgl. unter anderem das Votum 2013/35 , das Votum 2014/40 und das Votum 2015/10 der Clearingstelle).

Häufige Rechtsfrage Nr. 168

Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.

Grundsätzlich haben die Netzbetreiber die Kosten für den Netzausbau zu tragen. Unter der alten Rechtslage nach dem EEG 2004 war es möglich, eine von der gesetzlichen Kostentragungsregelung abweichende Vereinbarung zu schließen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2007 - Az. VIII ZR 149/06; vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 20.11.2006 - 12 U 87/06).

Häufige Rechtsfrage Nr. 165
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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 166
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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 164
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Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen (§ 8 Abs. 1 EEG 2023).

Häufige Rechtsfrage Nr. 163
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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige RechtsfrageGibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 162
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Bis zum 30. September 2021:

Netzbetreiber, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, EEG-Anlagen zu regeln. Wird die Einspeisung von Strom aus einer EEG-Anlage wegen eines Netzengpasses im Sinne des EEG reduziert, so ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, verpflichtet, den Betreiber der EEG-Anlage zu entschädigen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 161
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Diese Frage kann zur Zeit durch Gesetzesauslegung nicht eindeutig beantwortet werden, da der Gesetzeswortlaut (§ 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017) hierzu keinerlei Anhaltspunkte enthält. Die Clearingstelle bietet betroffenen Anlagenbetreiberinnen/-betreibern und deren Netzbetreiber jedoch gern an, zur Klärung ihres konkreten Falls

Häufige Rechtsfrage Nr. 160

Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.

Häufige Rechtsfrage Nr. 159

Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.

Häufige Rechtsfrage Nr. 158

Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.

Häufige Rechtsfrage Nr. 156
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Jedenfalls zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen nicht mehr seit dem 27. Juli 2021.

Häufige Rechtsfrage Nr. 155

Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:

Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten - ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).

Meldung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA):

Das Ersetzen von Solaranlagen ist der BNetzA unabhängig vom Inbetriebnahmedatum der Anlage

Häufige Rechtsfrage Nr. 154
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Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 bzw. dessen Vorgängerregelungen können Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW (vorher 30 kW) ihren Pflichten dadurch nachkommen, dass sie „am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.“

Häufige Rechtsfrage Nr. 152

A. Außerhalb der Ausschreibung (gesetzliche Bestimmung der Zahlung)

1) Biogasanlagen

Für Anlagen, in denen „Biogas“ eingesetzt wird und die eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen, gelten die nachfolgenden Förderbegrenzungen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 150

Für Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden angebracht wurden (Gebäude-PV), stellt sich oft die Frage, ob diese mit anderen PV-Anlagen, die auf demselben Gebäude, auf demselben Flur- und/oder Grundstück oder auf anderen Gebäuden angebracht wurden, zur Berechnung der Vergütung gemeinsam als eine Anlage gelten. Wenn ja, wird der Strom aus der später in Betrieb genommenen Anlage - soweit eine Vergütungsschwelle überschritten wird - mit einem geringeren Vergütungssatz versehen als die zuerst in Betrieb genommene Anlage.

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Gesetzesbezug

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