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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 244
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Beachten Sie, dass die Clearingstelle keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse hat, d.h. wir können nicht einseitig Netzbetreiber zu einem bestimmen Tun oder Unterlassen auffordern.

 

Ist ein Einspeisevertrag notwendig?

Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Weitere Informationen zur Frage, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Einspeisevertrag mit ihrem Netzbetreiber abschließen müssen, beantwortet die Clearingstelle in ihrer häufigen Rechtsfrage Nr. 9: „Müssen Anlagen- und Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abschließen?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 243
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Sollten für eine Anlagen die Voraussetzungen sowohl für eine EEG- als auch eine KfW-Förderung vorliegen, ist § 80a EEG zu beachten:

„Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten.“ 

Häufige Rechtsfrage Nr. 242
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Der Begriff „Hofstelle“ wird weder im EEG definiert noch ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein eindeutiges Verständnis. Vielmehr orientiert sich die Auslegung am Baugesetzbuch (BauGB). Für die Auslegung und Anwendung dieses Begriffs ist demnach das Verständnis maßgeblich, welches in der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB entwickelt wurde.

Häufige Rechtsfrage Nr. 241

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) EEG 2023 (für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW) - bzw.

Häufige Rechtsfrage Nr. 240
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Häufige Rechtsfrage Nr. 239

Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:

1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Häufige Rechtsfrage Nr. 237
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Ja.

Die Installation mehrerer Solaranlagen auf einem Dach, von denen eine oder mehrere den gesamten erzeugten Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeisungsanlagen) und eine oder mehrere lediglich den nicht lokal verbrauchten Überschussstrom einspeisen (Überschusseinspeisungsanlagen), ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a. ein Messkonzept, das die jeweiligen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Strommengen hinreichend genau erfassen kann.

Häufige Rechtsfrage Nr. 236

Rechtslage nach Inkrafttreten des EEG 2023

Seit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen Vorschriften des EEG und gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zu Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023.

Häufige Rechtsfrage Nr. 235

Ja. Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt.

Die Clearingstelle hat sich auch in ihrem Votum 2022/17-VIII - Vergütungsfähigkeit sog. Plug-in-Solaranlagen - Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 -  zu der Vergütungsfähigkeit von Steckersolargeräten geäußert (insbesondere Leitsatz 1). 

Häufige Rechtsfrage Nr. 234
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Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen

Ein Netzanschlussbegehren ist für alle EEG-Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen werden, zu stellen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage oder von der Frage, ob die Anlage als sog. Nulleinspeisungsanlage realisiert werden soll.

Zum Netzanschlussbegehren lesen Sie bitte auch unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist unter einem ‚Netzanschlussbegehren‘ im Sinne des EEG zu verstehen?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 232
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Solaranlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e) EEG 2023 förderfähig nach dem EEG, wenn die Fläche, auf der die Solaranlagen errichtet werden, den folgenden Anforderungen entspricht:

Häufige Rechtsfrage Nr. 231
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Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d) EEG 2023 förderfähig.

Häufige Rechtsfrage Nr. 229
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Sog. Agri-PV-Anlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr.Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c)  EEG 2023 förderfähig, wenn diese auf einer der folgenden Flächen errichtet werden:

Häufige Rechtsfrage Nr. 228
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Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), wurde mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ein neuer Vergütungstatbestand geschaffen, sog. Volleinspeisevergütung (§ 100 Abs. 14 Satz 2

Häufige Rechtsfrage Nr. 233
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Freiflächenanlagen sind nur dann förderfähig nach dem EEG, wenn diese einen Vergütungstatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EEG 2023 bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EEG 2023 erfüllen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 226
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Nein.

In den allgemeinen Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 7 EEG 2021 gilt ausweislich des Wortlauts eine Erhöhung der Vergütung um 3 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt und einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 bis zum Ende der Vergütungsdauer der Anlage bzw. bei entsprechenden Anlagen mit unbefristeter Vergütungsdauer für 10 Jahre ab dem 1. Januar 2021.

Häufige Rechtsfrage Nr. 225
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Ja.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.

Häufige Rechtsfrage Nr. 224

Nach dem EEG besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Netzbetreiber (vorab) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einspeisung erfolgt.

Häufige Rechtsfrage Nr. 223

Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen durch den Netzbetreiber. Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff. EnWG i.V.m. der Festlegung BK6-20-061 der Bundesnetzagentur (Redispatch 2.0) ergeben (siehe unten 1).

Häufige Rechtsfrage Nr. 222

1. Vergütung

Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.

Häufige Rechtsfrage Nr. 221

Bestimmung der installierten Leistung bei Solaranlagen

Für die Bestimmung der „Leistung“ bzw. der „installierten Leistung“ bei Solaranlagen kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module im Sinne der Legaldefinition der installierten Leistung  (§ 3 Nr. 31 EEG 2023) an, also auf die (Modul-)Leistung in Gleichspannung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann.

Bestimmung der Leistung bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2023 (sowie dessen Vorgängerregelungen)

Häufige Rechtsfrage Nr. 220
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Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 218
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Die Voraussetzungen zum 15-Meter-Korridor gelten nur für Freiflächenanlagen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden oder bei ausschreibungspflichtigen Anlagen, wenn der Gebotstermin in diesem Zeitraum lag (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).

Häufige Rechtsfrage Nr. 215
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Gesetzesbezug: EEG 2017

Der sog. Solardeckel nimmt Bezug auf § 49 Abs. 5 EEG 2017 in der bis zum 8. August 2020 gültigen Fassung. In diesem war, vereinfacht gesagt, geregelt, dass für Solaranlagen kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht, wenn das Gesamtausbauziel von 52 GW installierter Leistung von Solaranlagen deutschlandweit überschritten worden ist. Der anzulegende Wert für die EEG-Vergütung verringerte sich für diese Anlagen auf null.

Häufige Rechtsfrage Nr. 214
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Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1. Januar 2017 kein Rechtsstreit zwischen dem Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. 

Demzufolge ist die Vergütungsverringerung um 20% auch bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen dann anwendbar, wenn

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Gesetzesbezug

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