Häufige Rechtsfragen zu Solaranlagen
Auf dem Weg vom Anschluss einer Solaranlage über die Einspeisung in das Netz bis hin zur Vergütung ergeben sich in der Praxis häufige Fragen zum allgemeinen Ablauf sowie den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ergeben. Sollen die erzeugten Strommengen einer Solaranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden, ist beim zuständigen Netzbetreiber zunächst ein Netzanschlussbegehren zu stellen, um den richtigen Verknüpfungspunkt der Solaranlage mit dem Stromnetz zu bestimmen. Nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber wird die Solaranlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen. Zudem installiert der Messstellenbetreiber alle erforderlichen Zähler. Nach erfolgter Einspeisemitteilung an den Netzbetreiber entsteht für die eingespeisten Strommengen einer Solaranlage dann ein Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gegen den Netzbetreiber, sofern die Solaranlage einen Vergütungstatbestand nach dem EEG erfüllt. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Solaranlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister zu registrieren und ihre Veräußerungsform dem Netzbetreiber mitzuteilen ist, um den Pflichten nach dem EEG nachzukommen.
Bei Fragen zu anderen EE- und KWK-Anlagen schauen Sie gerne auf unsere Übersichtsseite „Häufige Rechtsfragen zu EE- und KWK-Anlagen“.
- Anlagenbegriff
-
Bei Solaranlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne des EEG, die Strom aus solarer Strahlungsenergie herstellen (§§ 3 Nr. 1, 41 EEG 2023). Anlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, weisen die Besonderheit auf, dass jedes Modul als eigenständige Anlage angesehen wird. Dies ist im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Anlagen wesentlich.
-
- Inbetriebnahme von PV-Anlagen
-
Eine Solaranlage ist in Betrieb genommen, wenn sie
- technisch betriebsbereit ist
- und erstmalig mit erneuerbaren Energien oder Grubengas in Betrieb gesetzt wurde (§ 3 Nr. 30 EEG 2023/2017 und § 5 Nr. 21 EEG 2014).
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist wesentlich für die Vergütungsvoraussetzungen und die Vergütungshöhe. Eine erneute Inbetriebnahme (nach der erstmaligen Inbetriebsetzung) ist nicht möglich.
Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?
Was ist eine „kaufmännische“, was ist eine „technische“ Inbetriebnahme?
-
- Netzanschluss
-
Nach dem EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich an ihr Netz anzuschließen. Für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens durch den Netzbetreiber gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Dort, wo die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um die Anlage anzuschließen, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Anspruch auf Netzausbau haben. Nach dem EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzstabilität, den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas unverzüglich physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
In diesem Zusammenhang stellen sich häufig folgende Fragen:
Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?
Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?
Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?
Darf eine Anlage am Netzanschluss des Nachbargrundstücks angeschlossen werden?
-
- Messwesen
-
Des Weiteren stellt sich für den Betrieb von Solaranlagen die Frage nach einem geeigneten Messkonzept. So ist die Anzahl und Art der jeweiligen Zähler sowie deren Verschaltung zu bestimmen. Ebenso festzulegen sind die jeweiligen Abrechnungsvorschriften, um die vergütungsfähigen Strommengen nach dem EEG zu bestimmen.
Des Weiteren stellen sich vielfach Fragen zum Messstellenbetrieb, u.a. wer für den Messstellenbetrieb zuständig ist und welche Pflichten Messstellenbetreiber zu erfüllen haben. Dies richtet sich nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Auch der Rollout von sog. intelligenten Messsystemen wird im MsbG geregelt.
Häufige Anwendungsfragen zu diesem Themenkomplex sind:
Müssen Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen die Erzeugung messtechnisch erfassen?
Gibt es für den Einbau von Messeinrichtungen (gesetzliche) Fristen?
Besteht ein EEG-Vergütungsanspruch vor der Einspeisemitteilung an den Netzbetreiber?
Wie setzen sich die Kosten des Messstellenbetriebs zusammen?
Wann wird meine EEG- bzw. KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet?
Wie werden die Leistungsschwellen im MsbG für EEG- und KWKG-Anlagen ermittelt?
-
- Anlagenzusammenfassung
-
Nach dem Vergütungsmechanismus des EEG ist die Höhe der Vergütung von Solaranlagen für jedes Modul einzeln zu ermitteln, da jedes Modul eine eigenständige Anlage nach dem EEG darstellt. Zum Zweck der Ermittlung des Vergütungsanspruchs sind mehrere Anlagen jedoch unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn die Voraussetzungen der sog. Anlagenzusammenfassung erfüllt sind. Bitte beachten Sie hierzu unsere Häufigen Rechtsfragen:
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Welche Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung gilt für meine Anlage(n)?
-
- Vergütungsanspruch und Ausschreibungspflicht
-
Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom einen Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 EEG 2023 gegen den Netzbetreiber. Voraussetzung für diesen Zahlungsanspruch bei Solaranlagen in der gesetzlichen Förderung ist insbesondere, dass beispielsweise Solaranlagen einen Fördertatbestand nach dem EEG erfüllen.
Solaranlagen sind nur dann förderfähig nach dem EEG, wenn diese einen Fördertatbestand des EEG erfüllen. Grundsätzlich wird im EEG 2023 zwischen den folgenden Fördertatbeständen für Solaranlagen unterschieden, vgl. §§ 37, 48 EEG 2023:
- Solaranlagen an, auf und in Gebäuden oder Lärmschutzwänden,
- Solaranlagen an, auf und in sonstigen baulichen Anlagen,
- Sog. Garten-PV und
- Freiflächenanlagen.
Zu beachten ist zudem, dass Anlagenbetreibende dem Netzbetreiber mitzuteilen haben, welcher Veräußerungsform die jeweiligen Module der Solaranlage zugeordnet werden. Diese Mitteilung hat vor der erstmaligen Einspeisung zu erfolgen. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u.a. hinsichtlich der erstmaligen Einspeisung und des Marktstammdatenregisters.
Bezüglich der Vergütung werden an uns insbesondere die folgenden Fragen herangetragen:
Welche Vergütung erhalten Solaranlagen auf Nichtwohngebäuden?
Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom?
Gibt es für den Strom aus PV-Anlagen noch eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung?
-
- Freiflächenanlagen
-
Im Planungsstadium bezüglich der Errichtung größerer (Freiflächen-) Solaranlagen stellt sich neben der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der jeweiligen Projekte die Frage der Vergütungsfähigkeit nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Nachfolgend gelangen Sie zu unseren Beiträgen in dieser Rubrik:
Wann besteht für Freiflächenanlagen eine Ausschreibungspflicht?
Welche Vergütungstatbestände finden sich im EEG für Freiflächenanlagen?
Unter welchen Voraussetzungen sind sog. „Agri-PV-Anlagen“ nach dem EEG förderfähig?
Wann ist eine Solaranlage auf einer Konversionfläche förderfähig nach dem EEG?
Wann gibt es eine Förderung für PV-Anlage auf Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten?
Welche Vergütung gibt es für Solaranlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen?
-
- Abrechnung und Sanktionen
-
Die Vergütungszahlungen entstehen automatisch aufgrund des Gesetzes. Der Abschluss eines (Einspeise-)Vertrages ist nicht notwendig. Auch eine falsche Abrechnung beeinträchtigt den Anspruch auf die EEG-Vergütung nicht.
Wann und wie bekomme ich meine Abschlagszahlungen und Jahresabrechnung für eingespeisten Strom?
Wofür stehen die Kürzel in meiner Abrechnung?
Wird die Vergütung meiner Anlage wegen negativen Preisen reduziert?
Bei Verstößen gegen die Pflichten des EEG durch Anlagenbetreiber können Sanktionszahlungen entstehen, die der Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber geltend machen muss. Er kann diese Zahlungen auch gegen die Vergütung aufrechnen.
Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?
Meine Einspeisung wird mit „0 Euro“ vergütet. Woran liegt das?
-
- Anpassungen an vorhandenen PV-Anlagen
-
Anpassungen an bestehenden Solaranlagen können für den bestehenden Vergütungsanspruch relevant sein und sind insofern meldepflichtig ggü. dem zuständigen Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur. Zu unterscheiden sind dabei insbesondere:
- das Ersetzen (Austauschen einzelner oder aller Module, sog. Repowering),
- das Versetzen (räumliche Verlegung der Anlage),
- die Erweiterung (Hinzufügen von Modulen, Erhöhung der Gesamtleistung) oder
- die Verkleinerung der Anlagen.
Welche Meldepflichten sind beim Ersetzen von PV-Modulen zu beachten?
Dürfen „ersetzte“ PV-Anlagen als Neuanlagen, Inselanlagen oder im Ausland betrieben werden?
Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder „repowern“?
Kann nachträglich die Leistung von PV-Installationen verkleinert werden?
-
- Betreiberwechsel
-
Der Wechsel des Betreibers einer EEG-Anlage wirkt sich grundsätzlich nicht auf das Bestehen oder die Höhe des Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibenden aus. Dies gilt für den Fall, dass eine Anlage verkauft wird sowie auch wenn es zu einem Betreiberwechsel aufgrund einer Schenkung oder einer Rechtsnachfolge im Todesfall kommt.
Wie wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage auf den Förder- bzw. Vergütungsanspruch aus?
-
- Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke
-
Der Gesetzgeber hat durch das sog. Solarpaket I und das Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten die Installation von sog. Balkonkraftwerken in bestimmten Fällen erheblich vereinfacht. Die häufigsten Fragestellungen die uns zu diesem Thema erreichen sind:
Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen (bzw. umgekehrt) möglich?
-
- Speicher
-
Einen Zahlungsanspruch nach dem EEG können Betreiberinnen und Betreiber von Stromspeichern auch geltend machen, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert wurde. In diesem Fall sieht der § 19 Abs. 3 EEG 2023 drei Optionen vor: Die Ausschließlichkeitsoption, die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption. Hinweisen möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auf die folgenden häufig an uns herangetragenen Fragen:
Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?
Gelten stationäre Speicher als Anlagen im Sinne des EEG?
Wann ist ein stationärer Speicher in Betrieb genommen?
Müssen Speicher die technischen Vorgaben von § 9 EEG einhalten?
-
- PV-Eigenverbrauch
-
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können zwischen der Volleinspeisung und einem teilweisen Eigenverbrauch wechseln (sog. Überschusseinspeisung). Bei der Überschusseinspeisung wird ein Teil des erzeugten Stroms zeitgleich eigenverbraucht und der überschüssige Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist.
Zum Eigenverbrauch erreichen uns u.a. folgende Fragen:
PV-Eigenverbrauch(vergütung): Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?
Kann zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch gewechselt werden?
Müssen Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen die Erzeugung messtechnisch erfassen?
-