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Wer kann Auskunft darüber erteilen, ob sich in einem Abstand von 2 km weitere PV-Anlagen befinden?

Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
 
Diese Information ist für Errichter von PV-Freiflächenanlagen relevant, denn das EEG 2017/2021/2023 (§ 24 Absatz 2) enthält eine Regelung zur Zusammenfassung von PV-Anlagen. Danach werden mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße für die 10-MW-Leistungsgrenze in § 38a Absatz 1 Nummer 5 EEG 2017 bzw. der 20 MW-Leistungsgrenze in § 38a Absatz 1 Nummer 5 EEG 2021/2023 unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst. Eines der Kriterien der Zusammenfassung von Anlagen nach dem EEG 2017/2021/2023 ist, dass die Anlagen in einem Abstand von bis zu 2 km in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind. 

Möglicherweise kann zunächst eine Anfrage bei der für die Bauleitplanung zuständigen Stelle der jeweiligen Gemeinde bzw. bei der Bauaufsichtsbehörde hilfreich sein.

Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, waren bisher außerdem im Anlagenregister registriert, ebenso wie Bestandsanlagen, wenn seit dem 1. August 2014 bestimmte meldepflichtige Ereignisse eintreten, z.B. eine Änderung der installierten Leistung. Das am 31. Januar 2019 vollumfänglich in Betrieb genommene Marktstammdatenregister hat das Anlagenregister mittlerweile abgelöst. Im Marktstammdatenregister sollen alle Neu- und Bestandsanlagen sowie weitere Daten aller Marktakteure registriert werden. Abrufbar sind bspw. alle Anlagen mit Energieträger, installierter Leistung, Inbetriebnahmedatum, Straße bzw. Flurstück, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Damit liefert das Register wichtige Anhaltspunkte für die Prüfung, ob in einem konkreten Fall die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung erfüllt sind oder nicht.

Sollte es zwischen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern zu Fragen und Streitigkeiten darüber kommen, ob die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung in einem konkreten Fall gegeben sind oder nicht, bietet die Clearingstelle verschiedene Angebote zur verbindlichen und abschließenden Klärung an.

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