Dürfen Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte von den Anlagenbetreibenden verlangen?

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Ein gesetzlicher Anspruch auf ein „Abrechnungsentgelt i.S.d. EEG“ besteht nicht (Votum 2023/16-IX, Leitsatz 1, Abschnitte 3.2.3 bis 3.2.6.). 

Ob jedoch ein Anspruch aus Vertrag zwischen dem Netzbetreibenden und Anlagenbetreibenden entsteht, ist bislang offen. In dem Votum 2023/16-IX hat die Clearingstelle festgestellt, dass eine solche vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Rahmenbedingungen genügen muss. 

Voraussetzung ist zunächst ein wirksamer Vertragsschluss. In der Entscheidung Votum 2023/16-IX mangelte es bereits an diesem (Rn. 118 ff.). 

Weiterhin ist zu prüfen, für welche konkreten Leistungen Netzbetreibende das „Abrechnungsentgelt i.S.d. EEG“ erheben. Diese Leistungen hat der Netzbetreibende zu benennen (§ 241 BGB). 

Ein Entgelt können Netzbetreibende nur für solche Leistungen verlangen, die einzig (d.h. originär) den Anlagenbetreibenden dienen. Gegenstand des „Abrechnungsentgelts i.S.d. EEG“ können hingegen nicht Leistungen sein, die Netzbetreibende „sowieso“ als gesetzliche Pflicht zu erfüllen haben (§ 7 Abs. 2 EEG; Votum 2023/16-IX, Rn. 118 ff. ). 

Unter der „Endabrechnung i.S.d. EEG” ist das Erstellen der jährlichen Abrechnung zur Ermittlung des Vergütungsanspruchs für die jeweiligen EEG-Anlagen des Anlagenbetreibenden zu verstehen (Votum 2023/16-IX, Rn. 78). Folgende Leistungshandlungen des Netzbetreibenden kommen im Rahmen der „Endabrechnung i.S.d. EEGals Grundlage für das „Abrechnungsentgelt i.S.d. EEGin Betracht: 

Leistung Zulässigkeit „Abrechnungsentgelt i.S.d. EEG“ Verweis mit weiteren Informationen 
Berechnung des EEG-Vergütungsanspruchs des AnlagenbetreibendenneinVotum 2023/16-IX, Rn. 91 ff.
Verrechnung des EEG-Vergütungsanspruchs mit den bereits gezahlten AbschlägenneinVotum 2023/16-IX, Rn. 91 ff.
Personalisierte Zusammenstellung der konkreten Anlage und der sich daraus ergebenden EEG-Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum nebst weiterer Informationen, welche der Zuordnung von Anlagen und Betreibendem dienen (u.a. MaStR-Nr. nach § 8 Abs. 2 der MaStRV).nein, es sei denn, es handelt sich um Angaben, die über eine Zuordnung der EEG-Anlage und Anlagenbetreibendem hinausgehen (bspw. Adress- oder detaillierte Anlagendaten)Votum 2023/16-IX, Rn. 101 ff., § 26 Abs. 3 EEG 2023
Übermittlung der Endabrechnung an den Anlagenbetreibenden auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form.neinVotum 2023/16-IX, Rn. 101 ff., § 26 Abs. 3 EEG 2023
Leistungen des Messstellenbetriebs i.S.d. § 3 Abs. 2 MsbG, welche Netzbetreiber in ihrer Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber erbringen.nein, denn bereits durch Messentgelt abgegolten Votum 2023/16-IX, Rn. 82 ff. 
Leistungen, die bereits durch die Netzentgelte abgegoltene sindnein, denn bereits durch Netzentgelte abgegolten Votum 2023/16-IX, Rn. 88 ff.
Ausweisung der Umsatzsteuerbislang nicht entschiedenVotum 2023/16-IX, Rn. 111 ff.

Schließlich wäre zu prüfen, ob das Entgelt der Höhe nach angemessen ist.