Wohl ja.
Umsatzsteuerpflicht der EEG-Förderung
Bezüglich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist zu unterscheiden zwischen:
Markt- bzw. Flexibilitätsprämie: nicht umsatzsteuerpflichtig
Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 24 UStAE).
Einspeisevergütung: umsatzsteuerpflichtig
Abschnitt 2.5 Abs. 6 Satz 3 UStAE
- Ausnahme: Keine Erhebung der Umsatzsteuer bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) durch den Anlagenbetreiber.
Lesen Sie zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des vergüteten Direktverbrauchs die Häufige Rechtsfrage „Welche umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen hat der Direktverbrauch von Strom aus Solaranlagen?“.
Die anzulegenden Werte im EEG enthalten die Umsatzsteuer nicht.
§ 23 Abs. 2 EEG 2023, § 23 Abs. 2 EEG 2021, § 23 Abs. 2 EEG 2017, § 23 Abs. 2 EEG 2014, § 18 Abs. 2 EEG 2012, § 18 Abs. 3 EEG 2009, § 12 Abs. 7 EEG 2004
Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer
Zu der Frage, ob Anlagenbetreiber einen Anspruch nach dem EEG oder dem Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die Ausweisung der Umsatzsteuer in der Jahresabrechnung haben, liegen noch keine Verfahrensergebnisse der Clearingstelle vor. Insbesondere ist noch nicht geklärt, ob in dem im Solarspitzengesetz neu geregelten Anspruch auf Ausstellung der Jahresabrechnung in digitaler und massengeschäftstauglicher Form(§ 26 Abs. 3 EEG 2023) auch ein Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer enthalten ist.
Nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle ergibt sich eine Nebenpflicht des Netzbetreibers aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Anlagenbetreiber, die Umsatzsteuer korrekt in der Abrechnung auszuweisen. Zur abschließenden Klärung verweisen wir Sie auf ein Einzelfallverfahren. Nutzen Sie unser Anfrageformular, um ein solches zu beantragen.
Anspruch auf Korrektur der Umsatzsteuer
Auch zu der Frage, ob Anlagenbetreiber einen Anspruch nach dem EEG auf Korrektur der Abrechnung haben, wenn sich die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen ändern (z.B. wegen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung oder Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs), sodass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Umsatzsteuer erstmals oder nicht mehr ausgewiesen werden soll, liegen noch keine Verfahrensergebnisse der Clearingstelle vor. Nach vorläufiger Prüfung ergibt sich auch insofern eine Nebenpflicht des Netzbetreibers.
Die Clearingstelle rät, in Zweifelsfällen das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater hinzuzuziehen.