Aus dem EEG ergibt sich keine ausdrückliche Pflicht des Netzbetreibers zur Ausweisung der Umsatzsteuer in der Endabrechnung. Inwieweit dies eine Nebenpflicht darstellt, ist in einem Verfahren der Clearingstelle zu prüfen.
Zu der Frage, ob Anlagenbetreibende einen Anspruch nach dem EEG auf Korrektur einer falsch in einer Endabrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer haben, liegt aktuell noch kein Verfahrensergebnis der Clearingstelle vor.
Umsatzsteuerpflicht der EEG-Förderung
Diese Frage stellt sich ohnehin nur bei EEG-Anlagen, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Denn es gilt:
Markt- bzw. Flexibilitätsprämie: nicht umsatzsteuerpflichtig
Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 18 Satz 3 UStAE).
Einspeisevergütung: umsatzsteuerpflichtig (Abschnitt 2.5 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 UStAE).
Ausnahme: keine Erhebung der Umsatzsteuer bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) durch den Anlagenbetreibenden.
Vergüteter Eigenverbrauch: nicht (mehr) umsatzsteuerpflichtig
Lesen Sie zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des vergüteten Direktverbrauchs die Häufige Rechtsfrage „Welche umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen hat der Direktverbrauch von Strom aus Solaranlagen?“.
Die anzulegenden Werte im EEG enthalten die Umsatzsteuer nicht (§ 23 Abs. 2 EEG 2023, § 23 Abs. 2 EEG 2021, § 23 Abs. 2 EEG 2017, § 23 Abs. 2 EEG 2014, § 18 Abs. 2 EEG 2012, § 18 Abs. 3 EEG 2009, § 12 Abs. 7 EEG 2004).
Anspruch des Netzbetreibers auf ein Entgelt
Verlangen Netzbetreiber ein Entgelt für die Ausweisung der Umsatzsteuer in der Endabrechnung, so bedarf es jedenfalls einer vertraglichen Vereinbarung mit dem oder der Anlagenbetreibenden. Denn eine Anspruchsgrundlage ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
Lesen Sie hierzu das Votum 2023/16-IX, Rn. 111 ff., der Clearingstelle.
Die Clearingstelle rät, in Zweifelsfällen das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater hinzuzuziehen.
- EEG 2012 § 33g, h, Anl. 4
- EEG 2012 § 33i, Anl. 5
- UStG
- EEG 2004 § 12 Abs 4
- EEG 2009 § 16 u. § 18,§ 20,§ 21, § 60
- EEG 2012 §§ 16, 18, 21
- EEG 2014 §§ 19, 22, 23
- EEG 2014 § 34 i.V.m Anl. 1, §§ 35, 36
- EEG 2017 §§ 20, 23a i.V.m. Anlage 1
- EEG 2021 §§ 20, 23a i.V.m. Anlage 1
- EEG 2023 §§ 20, 23a i.V.m. Anlage 1