Nein, wenn Gegenstand der Abrechnung die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie ist. Denn nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 24 UStAE).
Betrifft die Abrechnung hingegen die Einspeisevergütung, so hat die Ausweisung der Umsatzsteuer durch den Netzbetreiber zu erfolgen (Abschnitt 2.5 Abs. 6 Satz 3 UStAE). Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn Anlagenbetreiber die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen, da in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht zu erheben ist.
Zu der Frage, ob Anlagenbetreiber einen Anspruch nach dem EEG auf Korrektur der Abrechnung haben, wenn sich die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen ändern (z.B. wegen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung oder Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs), sodass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Umsatzsteuer erstmals oder nicht mehr ausgewiesen werden soll, liegen noch keine Verfahrensergebnisse der Clearingstelle vor. Nach vorläufiger Prüfung könnte sich jedoch eine Nebenpflicht des Netzbetreibers aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Anlagenbetreiber ergeben, die Umsatzsteuer korrekt in der Abrechnung auszuweisen.
Die daran anknüpfenden Fragen, innerhalb welcher Frist Anlagenbetreiber die Änderung des Abrechnungsmodus anzuzeigen haben und ob die Umsatzsteuerausweisung in der Abrechnung rückwirkend berichtigt werden darf, ist bislang nicht geklärt. Die Clearingstelle rät, in Zweifelsfällen das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die anzulegenden Werte nach dem EEG die Umsatzsteuer nicht enthalten (§ 23 Abs. 2 EEG 2023, § 23 Abs. 2 EEG 2021, § 23 Abs. 2 EEG 2017, § 23 Abs. 2 EEG 2014, § 18 Abs. 2 EEG 2012, § 18 Abs. 3 EEG 2009, § 12 Abs. 7 EEG 2004).