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Ist der Netzbetreiber verpflichtet, in der Abrechnung die Umsatzsteuer auszuweisen?

Wohl ja.

Umsatzsteuerpflicht der EEG-Förderung

Bezüglich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der EEG-Förderung ist zu unterschieden zwischen:

  • Markt- bzw. Flexibilitätsprämie:  nicht umsatzsteuerpflichtig

    Nach dem Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 24 UStAE).
  • Einspeisevergütung: umsatzsteuerpflichtig

    Abschnitt 2.5 Abs. 6 Satz 3 UStAE
    • Ausnahme: Keine Erhebung der Umsatzsteuer bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) durch den Anlagenbetreiber.

Die anzulegenden Werte im EEG enthalten die Umsatzsteuer nicht.

§ 23 Abs. 2 EEG 2023, § 23 Abs. 2 EEG 2021, § 23 Abs. 2 EEG 2017, § 23 Abs. 2 EEG 2014, § 18 Abs. 2 EEG 2012, § 18 Abs. 3 EEG 2009, § 12 Abs. 7 EEG 2004

Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer

Zu der Frage, ob Anlagenbetreiber einen Anspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die Ausweisung der Umsatzsteuer in der Jahresabrechnung haben, liegt noch keine Verfahrensergebnisse der Clearingstelle vor. Insbesondere ist noch nicht geklärt, ob in dem im Solarspitzengesetz neu geregelten Anspruch auf Jahresabrechnung (§ 26 Abs. 3 EEG 2023) auch ein Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer enthalten ist.

Nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle ergibt sich eine Nebenpflicht des Netzbetreibers aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Anlagenbetreiber, die Umsatzsteuer korrekt in der Abrechnung auszuweisen. Zur abschließenden Klärung verweisen wir Sie auf ein Einzelfallverfahren. Nutzen Sie unser Anfrageformular, um ein solches zu beantragen.

Anspruch auf Korrektur der Umsatzsteuer

Auch zu der Frage, ob Anlagenbetreiber einen Anspruch nach dem EEG auf Korrektur der Abrechnung haben, wenn sich die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen ändern (z.B. wegen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung oder Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs), sodass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Umsatzsteuer erstmals oder nicht mehr ausgewiesen werden soll, liegen noch keine Verfahrensergebnisse der Clearingstelle vor. Nach vorläufiger Prüfung ergibt sich auch insofern eine Nebenpflicht des Netzbetreibers.

Die Clearingstelle rät, in Zweifelsfällen das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater hinzuzuziehen.

 

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